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Elektronische Komponenten in Bad und WC

Basiswissen für ein mangelfreies Miteinander zwischen Elektro- und Sanitärinstallateur

Bild 1: Schematische Darstellung von Installationszonen für die Verlegung von Kabel/Leitungen in Wänden, Raumecken, an Türen und Fenstern. Bild: Hörmann

Bild 2: Zulässige Verlegung von Kabel/Leitungen über einer fest abgehängten Decke, die den Bereich 1 und 2 begrenzt. Bild: Hörmann

Bild 3: Bereich 0, 1 und 2 bei einer Badewannen (l.) und bei einer Duschwanne. Bild: Hörmann

Bild 4: Bereiche 1 und 2 bei Badewannen. Bild: Hörmann

Bild 5: Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne; Begrenzung von Bereich 1 durch eine Teilabmauerung. Bild: Hörmann

Bild 6: Begrenzung der Bereiche durch die Dachschräge, Fensternische gehört noch zu den Bereichen. Bild: Hörmann

Bild 7: Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne; Begrenzung durch Glastrennwände mit/ohne Türen. Bild: Hörmann

Bild 8: Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne; Teilbegrenzung durch fest angebrachte Trennwand. Bild: Hörmann

Bild 9: Hier ist das Anbohren der Kabel/Leitungen beim befestigen des Spiegels vorprogrammiert. Es muss damit gerechnet werde, dass das Kabel/die Leitung für die Steckdose von oben kommt. Bild: Gerd Schimmelfennig

Bild 10: Steckdosen im Bereich von Waschbecken sind zulässig ohne definierte Anforderung an den Wasserschutz, Klappdeckel sind zu empfehlen. Bild: Hörmann

 

Die Sanierung von alten Bädern ist mit so mancher Hürde verbunden. Meist liegen die Wasser- und Heizungsrohre nicht normgerecht oder weit entfernt von dem Punkt, an dem sie anfangs vermutet wurden. Gleiches kann für die Elektroinstallation gelten: An der falschen Stelle aufgestemmt oder gebohrt und die Leitung ist beschädigt. Grundkenntnisse über die Elektrotechnik und die wichtigsten Verlege-Richtlinien können solche Ärgernisse verhindern.

Der Heizungs- und Sanitärhandwerker kann sich speziell in älteren Bad- und WC-Räumen nie sicher sein, ob sich nicht im oder unterm Putz Kabel bzw. Leitungen befinden. Daher ist jedem Fachhandwerker zu empfehlen, sich vor dem Bohren oder Aufstemmen genauestens bei den Elektrofachkräften zu informieren, bzw. mit entsprechenden Suchgeräten Kabel/Leitungen aufzuspüren. Auch bei geringen Bohrtiefen ist Vorsicht geboten. Zwar liegt die Mindestverlegetiefe bei 6 cm, dennoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Allgemeines zum Verlegen von Kabel/Leitungen
Zur Verlegung von Kabel/Leitungen in Wänden von Gebäuden gibt es im Allgemeinen nur sehr eingeschränkte Vorgaben. So gibt es im Abschnitt 522.8.8 der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2013-06 nur die Vorgaben, dass in Wänden verlegte Kabel und Leitungen waagerecht, senkrecht oder parallel zu den Raumkanten geführt werden müssen. In Decken und Fußböden dürfen Kabel/Leitungen auf dem kürzesten praktischen Weg verlegt werden. Zwar wird in diesem Abschnitt der Norm auch auf DIN 18015-3 verwiesen, in der zusätzliche Festlegungen – sogenannte Installationszonen – enthalten sind. Allerdings muss diese DIN im Vorfeld vereinbart sein, wenn sie zur Anwendung kommen soll. Im Bild 1, sind die in DIN 18015-3 festgelegten Installationszonen schematisch aufgezeigt.
In DIN 18015-3 wird zur Leitungsführung auf Rohbetondecken, auch noch auf Folgendes hingewiesen: „Die Errichtung von Kabel/Leitungen und von Leitungen/Rohre anderer Gewerke ist derart vorzunehmen, dass eine geradlinige, parallele, möglichst kreuzungsfreie Anordnung erreicht wird. Es ist immer mindestens eine separate Zone für elektrische Leitungen freizuhalten. Der Führung von Heizungs- und Wasserleitungen muss Priorität vor elektrischen Leitungen und Leerrohren eingeräumt werden. Sind mehrere Installationszonen, auch für unterschiedliche Gewerke, nebeneinander erforderlich, ist ein Mindestabstand zwischen den Zonen von 20 cm einzuhalten.“ Auch wenn die DIN 18015-3 nicht vereinbart ist, sollte auf diese Punkte immer geachtet werden.

Verlegung von Kabel/Leitungen in Räumen mit Badewanne oder Dusche
Zur Verlegung von Kabel/Leitungen in Wänden (z. B. auch in Abmauerungen), Decken und Fußböden von Räumen mit Badewanne oder Dusche gibt es zwar einige restriktive Vorgaben, wie die Verlegung ausgeführt werden darf. Diese Vorgaben werden aber für alle, auch für raumfremde Kabel/Leitungen, sehr aufgeweicht. So dürfen alle Kabel/Leitungen, ohne Beachtung der Mindestverlegetiefe von 6 cm, in Wänden und Decken verlegt werden, wenn z. B. für solche Kabel/Leitungen am Ausgangspunkt eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA vorgesehen wird. Alternativen hierzu sind nachfolgend aufgeführt. Hierbei muss aber beachtet werden, dass für Zuleitungen zu Wassererwärmern eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA nicht gefordert wird.
Für Kabel/Leitungen unterhalb der Fußbodenoberfläche (auf dem Rohbeton), auf der Unterseite der Betondecke bzw. in der Betondecke selbst, gibt es keine Vorgaben (siehe auch Bild 2), es sei denn, es handelt sich um Stromkreise, die elektrische Betriebsmittel/Verbrauchsmittel im Raum mit Badewanne oder Dusche versorgen. Hier greift – wie bereits erwähnt – die Forderung nach Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs). Außerdem gilt für die Verlegung im Fußboden nach DIN 18015-3, dass Kabel/Leitungen in einem Bereich zwischen 15 und 45 cm von den Rohbauwänden entfernt verlegt werden dürfen.

Die Installationsbereiche im Überblick
In Räumen mit Badewanne oder Dusche gibt es 3 Bereiche. Außerdem kann es noch (eine oder mehrere) Zonen außerhalb der Bereiche geben. Um besser auf die Besonderheiten bezüglich Verlegung von Kabel/Leitungen einzugehen, werden nachfolgend die jeweiligen Bereiche, die in Räumen mit Badewanne oder Dusche gelten, beschrieben.
Bereich 0: Als Bereich 0 gilt das Innere von Bade- oder Duschwannen. Hier dürfen Kabel/Leitungen nicht fest verlegt werden, was verständlich sein dürfte. Bei Duschen ohne Wanne (bodengleiche Duschen) gibt es den Bereich 0 nicht.
Bereich 1: Die senkrechte Ausdehnung des Bereichs (Bild 3) beginnt an der Oberfläche des Fertigfußbodens (OKFF) und endet entweder in einer Höhe von 225 cm über OKFF oder am höchsten fest angebrachten Wasserauslass, z. B. an einem fest montierten Brausekopf, wenn dieser höher als 225 cm angeordnet ist (Bild 3 und 4). Die Höhe einer Wanne (z. B. bei erhöhter Aufstellung) oder die Ausfertigung des Duschbereichs (gefliester Duschplatz ohne Wanne) spielt keine Rolle. Der Bereich unter den Wannen gilt – unabhängig davon, ob er abgemauert ist oder nicht – ebenfalls als Bereich 1.
Die waagerechte Ausdehnung bei Bade- und Duschwannen wird durch den äußeren Rand der Wannen begrenzt (Bild 4). Bei Duschen ohne Wanne wird die Begrenzung durch einen Radius von 120 cm um den Mittelpunkt des fest errichteten Wasserauslasses (z. B. Anschlusspunkt für den Brauseschlauch) aus Wand oder Decke gebildet (Bild 5). Ein beweglicher Brauseschlauch bleibt dabei unberücksichtigt.
Der Bereich unterhalb der Oberfläche Fertigfußboden wird als „außerhalb der Bereiche“, ja sogar als außerhalb des Raumes betrachtet, daher gibt es keine Abweichungen von den normalen Anforderungen für die Verlegung von Kabel/Leitungen.
Grundsätzlich darf der Bereich 1 und auch der Bereich 2, durch Raumwände (auch wenn sie Türen oder Fenster enthalten), oder durch Decken (waagerecht oder schräg (Bild 6) oder durch fest angebrachte Abtrennungen, z. B. durch eine Glastrennwand (Bild 7), begrenzt werden. Bei einer fest errichteten Abtrennung muss ggf. der Übergreifradius und Umgreifradius berücksichtigt werden, wenn z. B. eine fest errichtete Glastrennwand nicht bis zu einer Höhe von 225 cm, bzw. bis zum höchsten Wasserauslass reicht.
Bereich 2: Der Bereich beginnt an der OKFF und endet entweder in einer Höhe von 225 cm über OKFF oder am höchsten fest angebrachten Wasserauslass, wenn dieser höher als 225 cm ist. Die seitliche Begrenzung beginnt am äußeren Rand der Bade- oder Duschwanne und endet in 60 cm Abstand zum Rand der Wanne. Bei Duschen ohne Wanne gibt es keinen Bereich 2 (Bild 8).
An dieser Stelle sei noch der Hinweis erlaubt, dass es für WC-Räume weder Bereiche noch andere einschränkende Vorgaben gibt. Sie gelten wie auch Räume mit Badewanne oder Dusche nicht als feuchte Räume.

Verlegung von Kabel/Leitungen im Bereich 1
Für Bereich 1 gilt, dass Kabel bzw. Leitungen ohne Beachtung der Mindestverlegetiefe verlegt werden dürfen, wenn sie der Versorgung elektrischer Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, die im Bereich 1 errichtet werden dürfen, dienen. Anbei eine Aufzählung der Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, die im Bereich 1 errichtet werden dürfen:

  • Whirlpooleinrichtungen, einschließlich der dafür notwendigen elektrischen Betriebsmittel,
  • Duschpumpen (z. B. Druckerhöhungspumpen),
  • alle Verbrauchsmittel, geschütztdurch Kleinspannung mittels SELV oder PELV mit einer Nennspannung,die AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet,
  • Verbrauchsmittel für Lüftung , z. B. Abluftventilator,
  • elektrische Handtuchtrockner nach DIN EN 60335-2-43 (VDE 0700-43),
  • elektrische Wassererwärmer (Warmwasserboiler, Warmwasserspeicher, Durchlauferhitzer alle nach DIN EN 60335-2-21 (VDE 0700-21)).

Im Bereich 1 muss die Mindestschutzart von IPX4 (gilt auch für Bereich 2) beachtet werden. Ggf. kann auch IPX5 notwendig sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die Wände zu Reinigungszwecken mit Hochdruckreinigern abgespritzt werden. Allerdings ist festgelegt, dass die Kabel/Leitungen senkrecht von oben oder waagerecht von hinten durch die angrenzende Wand zugeführt werden müssen, wenn sich die Betriebsmittel/Verbrauchsmittel oberhalb einer Bade- oder Duschwanne, bzw. über der Standfläche, bei Duschen ohne Wanne, befinden. Für Betriebsmittel, unterhalb einer Bade- oder Duschwanne, müssen die Kabel/Leitungen senkrecht von unten oder waagerecht von hinten durch die angrenzende Wand den elektrischen Betriebsmitteln/Verbrauchsmitteln zugeführt werden.
Zu beachten ist, dass es für Stromkreise, die Wassererwärmer versorgen, keine Forderung nach Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA gibt. Bei einem eventuellen „Anbohren“ wird dadurch dieser Fehler nicht sofort erkannt, was die Gefahr einer gefährlichen Spannungsverschleppung mit sich bringen kann. Für eine, in beiden Fällen ggf. notwendige, Verlegung der Kabel/Leitungen außerhalb von Bereich 1 (z. B. im Bereich 2 oder außerhalb der Bereiche) ist auch eine waagerechte Verlegung nicht verboten.
Wie eingangs schon erwähnt, ist diese Festlegung für Bereich 1 nur bedingt von Bedeutung, da alle anderen Kabel/Leitungen, auch raumfremde Kabel/Leitungen, direkt unter der Wandoberfläche (auch waagerecht) verlegt werden dürfen, wenn die Stromkreise durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA geschützt sind.

Verlegung von Kabel/Leitungen im Bereich 2
Für Kabel/Leitungen, die der Versorgung von Betriebsmitteln/Verbrauchsmitteln dienen, gibt es keine Mindestverlegetiefe. Sie müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA abgesichert sein und gelten daher als ausreichend geschützt. Weitere zulässige Varianten bei der Verlegung von Kabel/Leitungen, bei denen die Restwanddicke nicht eingehalten werden muss:

  • Eingebettete Kabel oder Leitungen, die mit einer geerdeten metallenen Abdeckung versehen werden, welche die Anforderungen für einen Schutzleiter für den betreffenden Stromkreis erfüllt.
  • Kabel/Leitungen, die in einem geerdeten Elektroinstallationsrohr odereinem zu öffnenden oder geschlossenen, geerdeten Elektroinstallationskanalsys­tem verlegt werden, welche die Anforderungen an einen Schutzleiter erfüllen.
  • Isolierte Kabel mit konzentrischem Leiter (z. B. mit Schirmgeflecht).
  • Eingebettete Kabel/Leitungen, die mit einem mechanischen Schutz versehen sind. Z. B. durch die Verlegung in einem metallenen Installationsrohr, das das Eindringen von Nägeln, Schrauben, Bohrern und Ähnlichem in die Kabel oder Leitungen normalerweise verhindert.

Autor: Werner Hörmann

 

FAQs zu Elektroinstallationen innerhalb von Bädern und WCs
Aufgrund der verschiedensten Anforderungen, die nur teilweise im Text thematisiert wurden, ist es selbst für die Elektrofachkraft ein großes Problem zu ermitteln, welche Kabel/Leitungen wo verlegt werden dürfen. Um dem SHK-Fachhandwerker eine weitere Orientierung zu bieten, finden sich nachfolgend praxisbezogene FAQs zum Thema. Die Fragen wurden im Rahmen seiner Mitarbeit beim DKE-Telefonservice vom Autor beantwortet.

Müssen leitfähige Bade- oder Duschwannen in den zusätzlichen örtlichen Schutzpotenzialausgleich (bisher Potenzialausgleich) einbezogen werden?
Seit 2002 gibt es für Neuerrichtungen elektrischer Anlagen, keine solche Forderung mehr, da Bade- oder Duschwannen ein Potenzial nicht einführen können.

Muss bei einem Wechsel der Wannen (ohne neue elektrische Anlage) der Potenzialausgleich an leitfähigen Wannen wieder hergestellt werden?
Ja. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass nur Elektrofachkräfte z. B. Schutzpotenzialausgleichsleiter verlegen und anschließen dürfen. Das gilt auch für den Anschluss von Elektrogeräten, die durch den Sanitär- oder Heizungsfachmann ausgewechselt oder errichtet werden. Wenn jedoch eine entsprechende Ausbildung im Sinne von „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“, vorliegt, dürfen bestimmte Elektroarbeiten durchgeführt werden. Solche festgelegten Tätigkeiten sind beispielsweise das elektrische Anschließen eines Durchlauferhitzers nach einem Austausch. Sie hängen vom Umfang der Schulungsmaßnahme ab.

Müssen leitfähige Rohrleitungen in den zusätzlichen örtlichen Schutzpotenzialausgleich einbezogen werden?
Seit 2008 gibt es für Neuerrichtung elektrischer Anlagen eine solche Forderung nicht mehr. Voraussetzung hierfür ist, dass im Gebäude ein Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene (bisher Hauptpotenzialausgleich) vorgesehen wurde.
In älteren Gebäuden muss bei einer Erneuerung des Raumes mit Badewanne oder Dusche mit Neuerrichtung der elektrischen Anlage der Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene nachgerüstet werden, andernfalls müssen die leitfähigen Rohre in der Nähe der Einführungsstelle in den zusätzlichen Schutzpotenzialausgleich mit einbezogen werden.

Wie kann festgestellt werden, ob der Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene durchgeführt ist?
Die Haupterdungsschiene befindet sich üblicherweise in der Nähe des Hausanschlusskastens, ggf. an der Stelle, an der das Elektro-Versorgungskabel in ein Gebäude (meist im Keller) eingeführt wird. An dieser Haupt­erdungsschiene müssen der Erdungsleiter und folgende leitfähige Teile angeschlossen
sein:

  • Metallene Rohrleitungen von Versorgungssystemen, z. B. für Gas, Wasser, Abwasser, sofern sie von außen in das Gebäude eingeführt werden und somit Erdpotenzial in ein Gebäude einführen können. Für Gasleitungen gilt dabei, dass nach DVGW G 459-1:1998-07 das Isolierstück der Gas-Hausanschlussleitung nicht überbrückt werden darf. Der Anschluss des Schutzpotenzialausgleichsleiters hat daher hinter demIsolierstück in Fließrichtung zu erfolgen.
  • Fremde leitfähige Teile der Gebäudekonstruktion, sofern im üblichen Gebrauchszustand berührbar.
  • Metallene Zentralheizungs- und Klimasysteme, dies gilt auch obwohl diese Teile nicht ein Erdpotenzial von außen einführen können. Zu diesen Teilen zählen auch äußere Edelstahlkamine.
  • Metallene Verstärkungen von Gebäudekonstruktionen aus bewehrtem Beton, die berührbar und zuverlässig untereinander verbunden sind.

Darf der Wasseranschluss für eine Waschmaschine direkt neben oder über einer Wanne bzw. im Bereich 1 von bodengleichen Duschen hergestellt werden?
Ein fester Wasseranschluss für Waschmaschinen im Bereich 1 verstößt nicht gegen Festlegungen in den Errichtungsnormen von DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701). Das gilt auch dann, wenn der Anschluss der Waschmaschine über eine Wasserstopp-Einrichtung (mit elektrischer Überwachung) verfügt. Somit darf auch eine Waschmaschine direkt neben einer Badewanne aufgestellt werden, was die Elektrofachkraft sowieso nicht beeinflussen kann. Nur die notwendige Steckdose hierfür muss außerhalb der Bereiche errichtet sein.

Dürfen Wachbecken direkt neben/unter/über Steckdosen angebracht werden?
In den VDE-Bestimmungen gibt es dazu keine negative Festlegung. Bei Steckdosen direkt über dem Waschbecken kann eine höhere Schutzart, z. B. IPX4 gefordert sein.

Dürfen elektrische Fußbodenheizungen in Räumen mit Badewanne oder Dusche verlegt werden?
Für elektrische Fußbodenheizungen gibt es keinerlei zusätzliche Einschränkungen (außer den Festlegungen von DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701)), d. h. sie dürfen auch unter dem Fliesenbelag von Duschen ohne Wannen, auch mit 230 V, verlegt werden. Elektrische Flächenheizungen dürfen auch in Wänden Sitzbänken (auch solche im Bereich 1) errichtet werden.

Dürfen Wasserarmaturen mit Elektroanschluss in den Bereichen 1 und 2 vorgesehen werden?
Armaturen mit elektrischer Versorgung dürfen im Bereich 1 nur errichtet werden, wenn sie aus SELV- oder PELV-Stromkreisen mit AC 25 V bzw. DC 60 V versorgt werden. Die dazu notwendige Stromquelle darf sich nicht im Bereich 1 befinden. Armaturen mit elektrischer Versorgung dürfen im Bereich 2 ohne zusätzliche Einschränkung errichtet werden.

Dürfen Wasserrohre und elektrische Leitungen in einem Schacht verlegt werden?
Grundsätzlich ist die gemeinsame Verlegung von elektrischen Leitungen und Wasserrohren in einem gemeinsamen Schacht nicht verboten. In der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) gibt es hierzu nur wenige Einschränkungen. So müssen z. B. Kabel- und Leitungsanlagen, die unterhalb einer Kondensation hervorrufenden technischen Anlage errichtet werden, gegen Schädigungen durch das Kondensat geschützt werden. Bei senkrechter Schachtführung ist Kondenswasser unproblematisch. Anders sieht die Sache bezüglich „heißer“ Rohre aus. Hier muss zwischen Elektriker und Sanitärhandwerker eine Abstimmung erfolgen. Meist verlegt der Elektriker seine Leitungen später, sodass er ggf. vorhandene „heiße“ Rohre umgehen kann. Wenn solche Rohre gut isoliert sind, bestehen keinerlei Bedenken bezüglich einer „gemeinsamen“ Verlegung.

Müssen leitfähige Wasserleitungen/Gasleitungen überbrückt werden, wenn Rohrstücke getrennt/ausgewechselt werden müssen?
Für leitfähige Wasserleitungen gibt es diese Forderungen nicht mehr. Früher gab es in den Fällen, in denen die Rohre als Schutzleiter oder Schutzpotenzialausgleichsleitungen verwendet wurden, eine solche Forderung. Für leitfähige Gasrohre gibt es im Abschnitt 2.6.1 der Broschüre „Gasinstallation: Tipps für die Praxis“ folgenden Hinweis: „Müssen metallene Leitungen bei Arbeiten getrennt oder wieder verbunden werden, so ist vor der Trennung als Schutz gegen elektrische Berührungsspannung und Funkenbildung eine elektrisch leitende Überbrückung herzustellen. Dazu dient ein isoliertes Kupferseil nach DIN 46440 mit einem Querschnitt von mindestens 16 mm² und nicht mehr als 3 m Länge.

 


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