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Steuern – Barzahlung nur ­eingeschränkt möglich

Steuern sind eigentlich unbar zu entrichten, da Finanzämter in der Regel nicht mehr über eine Kassenstelle verfügen. Allerdings kann das Finanzamt Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt ein Konto unterhält.

 

Allerdings kann der Steuerzahler nicht verlangen, dass ihm das Finanzamt die vom Geldinstitut berechnete Bareinzahlungsgebühr ersetzt. Schon aus der Abgabenordnung ergibt sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstellt (Quelle: Hessisches Finanzgericht, Az.: 11 K 1497/16).

 


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