Werbung

Leser fragen – Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis

 

Ausnahmen in der HKVo

?

Gemäß novellierter Heizkostenverordnung (HKVo) muss der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung bei Bestandsbauten ab zwei fremdgenutzten Einheiten ab 1. Januar 2014 nach dem jeweils individuellen Verbrauch ermittelt werden. Für eine rechtssichere Abrechnung sind die betroffenen Immobilien daher bis Ende dieses Jahres durch das SHK-Fachhandwerk mit geeichten Wärmezählern zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher nachzurüsten (siehe Bericht in IKZ 17/13, Seite 34 ff.). In welchen Fällen kann von dieser Verpflichtung abgewichen werden?

!

 

Hier sind zunächst generelle Sonderfälle zu nennen: So greift die Heizkostenverordnung nicht bei Wohneinheiten mit weniger als zwei fremdvermieteten Parteien. Diese sind somit von der Erfassungspflicht des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung über einen Wärmezähler ausgenommen. Immobilien mit zwei Wohneinheiten sind nur dann von der Nachrüstpflicht befreit, wenn es sich um Wohneinheiten handelt, von denen eine durch den Eigentümer selbst bewohnt wird.
Auch bei bestimmten Gebäudetypen greift die HKVo und damit die o.g. Nachrüstpflicht für Wärmezähler nicht. So gilt z.B. für besonders energieeffiziente Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr – also Passivhäuser – eine Ausnahmeregelung. Sie sind von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit, um einen zusätzlichen Anreiz zur Errichtung dieses Baustandards zu schaffen. Ebenso fallen Immobilien, die vor dem 1. Juli 1981 errichtet wurden und in denen es Mietern nicht möglich ist, die Wärmeentnahme zu beeinflussen, nicht unter die Nachrüstpflicht. Weitere Ausnahmen: Alters-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingsheime. Räume, deren Wärmeversorgung vorwiegend über Erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nutzung von Abwärme abgedeckt wird, fallen ebenso unter die Ausnahmeregelung, sofern der Wärmeverbrauch jeweils nicht erfasst wird.
Doch nicht nur der jeweilige Gebäudetyp, auch die Rahmenbedingungen für den Einbau eines Wärmezählers können die Nachrüstpflicht ggf. beeinflussen. So kann diese entfallen, wenn der damit einhergehende Aufwand aus baulichen oder technischen Gründen unzumutbar hoch ist. Eine genaue Definition diesbezüglich liefert die HKVo nicht. Im Zweifelsfall lässt sich der genaue Umfang eines zumutbaren Aufwands nur durch die Rechtsprechung beurteilen. Es kann davon ausgegangen werden, dass hier­unter Umbaumaßnahmen zu verstehen sind, die vom typischen Einbau eines Wärmezählers, der durch das SHK-Fachhandwerk ohne größere bauliche Maßnahmen durchgeführt werden kann, abweichen. Darunter fällt z.?B. die Unzugänglichkeit der Wärmeversorgungsleitung zum Warmwasserbereiter bei Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher. Hier ist in der Regel davon auszugehen, dass die entsprechende Anlage zumindest teilweise zerlegt werden muss, bzw. in ein geschlossenes System einzugreifen ist, um den Zähler zu montieren. Dies ist nicht nur in puncto Gewährleistung aufgrund der damit einhergehenden Bauartzulassungsänderung heikel, sondern auch mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand wenig sinnvoll. Ebenso sind Anlagen mit Pufferspeicher und innen liegendem Brauchwasserspeicher ausgenommen. Auch hier ist es aufgrund der Unerreichbarkeit des innen liegenden Brauchwasserspeichers kaum möglich, einen zusätzlichen Wärmezähler zu installieren. Generell gilt: Ist die Installation eines Wärmezählers nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand realisierbar, kann die abgenommene Wärmemenge rechnerisch gemäß Heizkostenverordnung ermittelt werden.
In der Regel sind mit besonders aufwendigen Maßnahmen auch unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden – ein Aspekt, der ebenfalls in der HKVo bedacht wird: Verursacht der Einbau eines Wärmezählers übermäßige Kosten, darf der Energieanteil für Warmwasser weiterhin rechnerisch ermittelt werden. Laut HKVo ist dies der Fall, wenn die entstehenden Ausgaben sich nicht durch Einsparungen erwirtschaften lassen, die innerhalb von zehn Jahren erlangt werden können. Konkret würde die Grenze eines angemessenen wirtschaftlichen Rahmens beispielsweise überschritten, wenn eine zu enge Rohrführung für die Wärmezählermontage eine komplette Neuinstallation nach sich zöge. An diesem Beispiel wird deutlich, wie eng der unzumutbar hohe Aufwand bei der Installation entsprechender Messgeräte mit den zwangsläufig damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht.
Trotz der o.g. Sonderfälle muss festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Nachrüstung eines Wärmezählers zwischen Kessel und Speicher grundsätzlich besteht und nur in besonderen Ausnahmefällen ausgesetzt werden kann. Im Zweifelsfalle ist der Gebäudeeigentümer in der Nachweispflicht, warum nicht nachgerüstet wurde, wenn dieses von den Mietern verlangt wird. Kommt er dieser Nachweispflicht nicht nach, kann der Mieter 15?% der Heizkostenabrechnung kürzen (§ 12).

Dipl.-Ing. Ronald Müller, Leiter Kundenservice bei der Allmess GmbH


Öl-Brennwertanlagen: Kondensatableitung in Sickerschacht

?

Kann das Kondensat aus der Neutralisationsbox eines Öl-Brennwertkessels in einen Sickerschacht geleitet werden, ohne dass daran Schäden entstehen?

!

 

Der Heizkesselhersteller Viessmann schreibt uns dazu: Bei einer sachgerecht installierten und regelmäßig gewarteten Neutralisationsbox wird das Kondensat vollständig neutralisiert. Schwefelsäure und schweflige Säure reagieren mit dem Granulat innerhalb der Box zu ungiftigen und pH-Wert neutralen Magnesiumsalzen. Schäden am Abwassersystem – auch am Sickerschacht – sind daher bei funktionierender Neutralisationseinrichtung nicht zu befürchten.
Anmerkung der Redaktion: Der Sickerschacht sollte im Rahmen der jährlichen Wartung inspiziert werden. Farbliche Veränderungen oder Ablagerungen können auf eventuelle Unregelmäßigkeiten an der Neutralisation hinweisen. Außerdem sollte das Ablaufverhalten des Schachtes überprüft werden. Dazu genügt es, einen oder zwei große Eimer Wasser hintereinander in den Schacht zu kippen.


Herkömmliches Schmirgelpapier für Kupferrohre?

?

Für die Reinigung von Kupferrohren zur Vorbereitung auf eine Lötverbindung gibt es spezielle Kunststoff-Reinigungsvliese. Ist es unabhängig davon zulässig, herkömmliches Nass- oder Trocken-Schmirgelpapier zu verwenden?“

!

Grundsätzlich gilt: Die Lötflächen der Rohrenden und Fittings sind metallisch blank (schmutz- und oxidfrei) zu machen. Für das Reinigen sind metallfreie Reinigungsvliese, Schmirgelleinen feiner Körnung oder Ring- und Rundbürsten mit Drahtborsten aus Messing oder Edelstahl geeignet. Reinigungsbedingte Rückstände sind zu entfernen.
Dieser letzte Satz enthält das „Aber“. Die Regelwerke verlangen nicht explizit das Kunststoffvlies für den Reinigungsvorgang zur Lötvorbereitung. Generell wäre es daher zulässig, dazu z.B. auch Schmirgelpapier zu verwenden. Aber es ist dringend davon abzuraten, da unbemerkt Rückstände auf dem Lötkörper verbleiben und somit das Lötergebnis empfindlich beeinträchtigen können!

Dipl.-Ing. Martin Werner
Deutsches Kupferinstitut
Düsseldorf

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: