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Klare Sicht im Verordnungsrauch!?

Die Rauchfreihaltung im Brandfall zählt im Rahmen der Sonderbauverordnungen zu den wichtigen Maßnahmen, die die Personenflucht und Brandbekämpfung unterstützen.

 

So zumindest bisher. Denn im Frühjahr 2013 wurden neue Entwürfe der Verordnungen, wie die Muster-Versammlungsstättenverordnung, veröffentlicht, in denen die Rauchableitung in Teilen neu geregelt wurde. Geplant ist, dass Maßnahmen zur Rauchableitung zukünftig konkret nur zur Unterstützung der Brandbekämpfung dienen sollen. Dies bedeutet, dass die Rauchfreihaltung zur Sicherung der Personenflucht nicht vorgesehen ist, wenn die baulichen Vorgaben wie die Bildung von Brandschutzabschnitten eingehalten werden (siehe Beitrag ab Seite 24).
Viele Brandschutzexperten und Hersteller widersprechen diesem Vorhaben und fordern ein umfassendes Entrauchungsmanagement. Dies ist verständlich und nachvollziehbar, da die Personenflucht doch den höchsten Stellenwert im Rahmen der Schutzmaßnahmen haben sollte. Hinzu kommt, dass insbesondere für bettlägerige, gebrechliche und ältere Personen die Überlebenschancen bei einem Brand doch erheblich geschmälert werden, wenn nur die baulichen Vorgaben wie Fluchtweglängen und Ausgangsbreiten einzuhalten sind, meint

Markus Münzfeld
Redakteur
m.muenzfeld@strobel-verlag.de

 


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