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Diensthandy – Überprüfung durch ­Arbeitgeber different

Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (E-Mail; WhatsApp) erlaubt, ist im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) bei deren Auswertung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-­Accounts darf nämlich eine verdachtsunabhängige Überprüfung durch den Arbeitgeber in aller Regel nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer angekündigt werden, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt (Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 Sa 56/21).

 


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