Sortenreines Abwasser vorgeschrieben
Planer-Informationen zu Abscheideranlagen für Fette aus Küchen, Gastronomien und ähnlichen Gewerben
Eine Vielzahl von Betriebsstätten produziert fetthaltige Abwässer, die nicht direkt in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet werden dürfen. Die Fette sind durch entsprechende Anlagen – in der Regel mittels Fettabscheideranlagen – zurückzuhalten und separat zu entsorgen. Die maximal zugelassenen Grenzwerte dafür sind in den Einleitungsbestimmungen der Ortsbausatzungen der jeweils zuständigen Städte und Gemeinden festgeschrieben. Für Abwässer von privaten Haushalten sind Fettabscheideranlagen nicht erforderlich. Wichtig für den Fachmann: Er muss sich mit Normen (DIN EN 1825-1, DIN EN 1825-2 und DIN 4040-100), Richtlinien und Verordnungen für Fettabscheideranlagen auskennen und weiteres Wissen vorweisen.
Betreiberpflichten oft unbekannt
Fetthaltige Abwässer sulzen und verfestigen sich bei ihrer Abkühlung sehr schnell und verursachen meist Verstopfungen im Abwasser-Leitungssystem. Sie dürfen nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen und müssen auf kurzem Weg der Fettabscheideranlage zugeführt werden.
Die Mehrzahl der Betreiber und Eigentümer von Betriebsstätten, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, ist sich darüber bewusst, dass sie für ihr Betriebsabwassersystem eine Fettabscheideranlage benötigen. Doch nicht in allen Fällen wird dieser Pflicht Rechnung getragen. Dass die fetthaltigen Abwässer von Speisezubereitungsbetrieben wie Kantinen, Restaurants, Hotels, Gaststätten oder Großküchen über Fettabscheideranlagen abgeleitet werden müssen, ist allgemein bekannt. Dies gilt auch für Fleischverarbeitungsbetriebe wie Metzgereien oder Schlachtbetriebe. Dass aber in weit mehr Betriebsstätten fetthaltiges Abwasser anfällt und über eine Fettabscheideranlage zurückgehalten werden muss, wird in einigen Fällen nicht berücksichtigt. So müssen z. B. auch bei Essensausgabestellen mit Rücklaufgeschirr diese Anlagen eingebaut werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich Eigentümer und Betreiber vereinzelt weigern, in ihrer Betriebsstätte eine Fettabscheideranlage einbauen zu lassen. Begründung: Ihr Betrieb, z. B. Bäckerei, Café oder Eisdiele, sei nicht in der Norm aufgeführt und daher müsse auch keine Abscheideranlage eingebaut werden. Dies ist eine falsche Annahme, denn in der Norm-Tabelle sind nur beispielhaft Betriebsstätten aufgelistet, die Fettabscheideranlagen benötigen. Entscheidend ist, dass die Einleitwerte der Betriebsstätte die vorgeschriebenen Maximalwerte nicht überschreiten, was z. B. bei Bäckereien oder Eisdielen ohne Abscheideranlage i. d. R. aber nicht zu erwarten ist.
Meist aus Kostengründen wird auf die Anschaffung dieser Anlagen verzichtet, da die Betriebskosten (wenn die Anlagen regelmäßig nach DIN entleert werden) den Gewinn mehr oder weniger schmälern, aber auch beim Wechsel des Mieters und der Verkaufsstätten, z. B. wenn in einem ehemaligen Bekleidungsgeschäft ein Imbiss oder eine Eisdiele eingerichtet wird. Meist fehlen dann der Stellplatz für eine Fettabscheideranlage und das separate Abwassersystem für das fetthaltige Abwasser, was leider oft zum Verzicht auf eine Fettabscheideranlage führt. Auch in der Planungsphase von Einkaufscentren sind beispielsweise oft die einzelnen Mieter und damit die Verkaufsstätten noch vage und erforderliche Abscheideranlagen können nicht zugeordnet und eingeplant werden, teilweise werden sie bei der Planung einfach vergessen.
Fetthaltiges Abwasser in Privathaushalten
Obwohl für die Abwässer von privaten Haushalten keine Fettabscheideranlagen gefordert werden, sind die Fachplaner auch hier gefordert. Einige Negativ-Beispiele: Küchenabwasser wird im Wohnhaus über eine kleine Hebeanlage mit offenem Bodeneinlauf abgeführt. Die Küchen- und Speisereste in der offenen Hebeanlage zersetzen sich in kürzester Zeit und verursachen erhebliche Geruchsbelästigungen, oft im gesamten Gebäude. Daher ist das Abwasser einer Herd-Spül-Kombination oder von Kleinküchen, z. B. der Einliegerwohnung im Untergeschoss, nicht über einen Bodenablauf mit integriertem Rückstauverschluss zu führen. Mögliche Speisereste im Sperrwasser des Bodenablaufes können die gleichen Belästigungen verursachen. Bei normgerechtem Einbau sind die Ablaufstellen wohl gegen Rückstau geschützt, aber Geruchsbelästigung ist vorprogrammiert. Dass in manchen Haushalten das Fett der Fritteuse in der Toilette entsorgt wird oder „Kleinschlachtungen“ durchgeführt werden und zu Leitungsverstopfungen führen – das kann auch die beste Planung und Installation der Fachleute nicht verhindern.
Hinweise für den Planer
Informationen einholen
Ausschlaggebend für die Planung einer gut funktionierenden und problemlosen Fettabscheideranlage sind die detaillierten Kenntnisse der Anforderungsfaktoren. Zum Beispiel sollte bei der Behauptung eines Betreibers, er setze fast keine Fette in seinem Betrieb ein, nachgefragt werden, welche Fettmenge er denn monatlich einkauft. Auch bei der Mengenangabe der täglichen Essensportionen wird von Betreibern manches Mal untertrieben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass die regelmäßig anfallenden Abscheider-Entleerungskosten mit der Nenngröße wachsen.
Man sollte in diesem Zusammenhang die Betreiber darauf hinweisen, dass spätestens bei einer Verstopfung der öffentlichen Kanalisation nach dem Verursacher gesucht wird und die Gemeinden berechtigt sind, auf Kosten der Einleiter die Einleitwerte prüfen zu lassen. Je nach festgestellter Überschreitung kann dem Betrieb dann eine zeitliche Frist zur Beseitigung der Überschreitung der Einleiter-Grenzwerte eingeräumt oder die sofortige Betriebsstilllegung erwirkt werden. In manchen Gemeinden werden dafür zusätzlich entsprechende „Starkverschmutzergebühren“ erhoben. Eine nachträgliche Um- oder Nachrüstung, der erforderliche Einbau einer größeren Abscheideranlage oder ein Betriebsstillstand ist mit erheblichen Kosten und Ärger verbunden und sollte daher vermieden werden.
Bei relativ langen Leitungsstrecken zum Abscheider oder kalten Installationsbereichen, z. B. durch offene Parkgarage, sind entsprechende Isolierungen oder eine Begleitheizung unumgänglich.
Materialauswahl auf Basis des Abwassers
Da bei fetthaltigen Abwässern u. a. mit Fettsäuren gerechnet werden muss, ist dies bei der Materialwahl, z.B. beim Rohrleitungsmaterial, zu beachten.
Einbauort der Hebeanlage
Fetthaltige Abwässer dürfen nicht in die Abscheideanlage gepumpt werden. Durch die Feinstzerstäubung der üblichen Hebeanlagenpumpen sind die Absetzzeiten der Fette im Abscheideraum nicht mehr einzuhalten, unabhängig von erheblich kürzeren Wartungsintervallen der Hebeanlage wegen Versulzungsgefahr und damit verbundenen Betriebsstörungen. In unumgänglichen Ausnahmefällen sind spezielle Hebeanlagen, z. B. Schlauch- oder Schnecken-Pumpen, einzubauen.
Fettabscheideranlagen werden in der Regel unterhalb der Rückstauebene eingebaut. Der erforderliche Schutz vor Rückstau muss eingeplant werden. Eine Rückstausicherung mittels Rückstauverschluss ist bei Fettabscheideranlagen nicht zu empfehlen, da er zwar vor Rückstau schützt, aber in den Rückstauzeiten auch den Abfluss aus der Abscheideranlage verhindert. Der Küchenbetrieb müsste in diesem Zeitraum stillstehen. In diesen Fällen ist eine Abwasserhebeanlage erforderlich.
Bei Hebeanlagen hinter erdeingebauten Fettabscheideranlagen kann der erforderliche Frostschutz der Druckleitung der Hebeanlage zu Problemen führen. Die wassergefüllte Druckleitung ist in einem frostsicheren Bereich über die Rückstauebene zu führen.
Geruchsbelästigung berücksichtigen
Häufige Ursache für Geruchsbelästigungen durch die Fettabscheideranlage ist die falsche Be- und Entlüftung des Entwässerungssystems. Nicht nur die Be- und Entlüftung am Ende der am weitesten entfernten Abwasserleitung zum Abscheider ist Voraussetzung für den problemlosen Betrieb. Auch bei Anschlussleitungen über 5 m Länge ist sie erforderlich. Die Abscheideranlage muss nicht zusätzlich be- und entlüftet werden, wenn die Zulaufleitung zum Abscheider innerhalb von 10 m einen belüfteten Anschluss hat. (Toxische Gase einer falsch entlüfteten Anlage und seine unsachgemäße Störungsbeseitigung im offenen Abscheider haben einem Metzgermeister das Leben gekostet.)
Auch der falsch gewählte Einbauort von erdeingebauten Fettabscheideranlagen kann zu erheblichem Ärger führen. Beim Öffnen der geruchsdichten Abdeckungen zur herkömmlichen Anlagenentleerung (nach DIN 14-tägig, mindestens einmal im Monat) mit Saugrüssel entweichen die unangenehmen Gerüche. Daher sollte die Abscheideranlage nicht gerade im Biergarten eines Hotels oder einer Gastronomie eingebaut werden.
Die Frischluftansaugung einer Klimaanlage sollte nicht die Abgase ansaugen, die bei der Entleerung einer erdeingebauten Fettabscheideranlage unvermeidlich sind.
Als Ursache für Geruchsbelästigungen in Schlachtbetrieben werden häufig fehlende Geruchsverschlüsse in den Bodenabläufen festgestellt. Damit beim Ausspritzen der Bodenfläche die Schlachtabfälle nicht die Geruchsverschlüsse der Bodenabläufe verstopfen, werden die Geruchsverschlüsse oft herausgenommen und aus Bequemlichkeit nicht mehr eingebracht.
Der Einsatz von mechanischen Geruchsverschlüssen ist nach den geltenden Normen nicht erlaubt. Erfahrungswerte bei fetthaltigen Abwässern fehlen daher.
Nur notwendige Entwässerungsgegenstände anschließen
Um nicht zu große Fettabscheideranlagen einzuplanen, ist bei der Bemessung zu prüfen, an welchen Zapfstellen und Arbeitsbereichen fetthaltiges Abwasser anfällt. Nur diese Ablaufstellen sind über die Abscheideranlage abzuleiten. Das Abwasser vom Salatreinigungsbereich der Küche muss z. B. nicht über die Anlage geführt werden.
Unnötiges Einleiten von Abwasser in die Fettabscheideranlage kann erhebliche Kostensteigerungen verursachen, z. B. durch Betriebsstörungen oder betriebsbedingen Stillstand der Abscheideranlage und des Betriebes. Die Information des Personals, was über die Abscheideranlage abgeleitet werden soll und was nicht zugeführt werden darf, ist ein wichtiger Beitrag zur guten Funktion einer Fettabscheideranlage.
Die Spülleitung von gewerblichen Kaffeemaschinen darf nicht über die Abscheideranlage geführt werden, da sich der Kaffeesatz im Abscheider festsetzt und zu Verstopfungen führen kann. Die Entfernung macht fast Hammer und Meißel erforderlich.
Dimensionierung der Anlage
Für die richtige Bemessung einer Fettabscheideranlage müssen einige Faktoren genau hinterfragt werden. Die Anlage muss zwar die Abwasserspitzen abdecken, nicht aber zeitlich getrennte Arbeitsgänge wie die Speisezubereitung und die Küchenreinigung. Arbeits-, Spül- und Reinigungszeiten sind u. a. ebenso wichtig wie die Anzahl der hergestellten Speisenportionen oder die Arbeitsgänge der jeweiligen Küche.
Zu berücksichtigen ist die Speiseart, die im Küchenbetrieb vorwiegend hergestellt wird. Mit den Formeln und Tabellen der Normung lässt sich eine Fettabscheideranlage bemessen. Ob für einen Imbiss, eine Haxenbraterei oder aber für ein Vegetarier-Restaurant: Die Bemessung nach Norm ergibt eine einheitliche Abscheider-Nenngröße. Hier ist die Erfahrung des Planers gefragt, um die richtige Abscheider-Größe auszulegen, damit die Entleerzyklen der Anlage auch betriebsspezifisch sind. Es empfiehlt sich aber, diesbezüglich die Nenngrößen-Bemessung mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen, damit nach dem Anlageneinbau nicht Änderungen gefordert werden, die evtl. erhebliche Kosten zur Folge hätten.
Auch bei Großküchen sind die Erfahrungswerte des Planers wichtig. So ist es offensichtlich, dass z. B. 15 Zapfstellen im Küchenbereich nicht voll eingerechnet werden sollten, wenn das Küchenpersonal aus nur vier Personen besteht. Denn sie können kaum gleichzeitig an allen Auslaufstellen arbeiten.
Teilweise stellen informierte Fettabscheiderbetreiber die Garantieforderung an den Planer bzw. Abscheiderhersteller, dass mit der eingebauten Anlage die vorgeschriebenen Einleitgrenzwerte nicht überschritten werden. Diese Garantie kann ein Hersteller aber nur geben, wenn ihm die zulässigen Einleitmengen und -werte garantiert werden.
Häufig verursachen zu „großzügig“ ausgeschriebene Anlagen Preisdifferenzen und Ärger, wenn sie zu viel Spielraum für die angebotenen Produkte lassen. Wenn nicht fabrikatsbezogen – oder gleichwertig – ausgeschrieben werden darf, muss klar ersichtlich sein, was angeboten und eingebaut werden soll. Zum Beispiel können sich hinsichtlich des Anlagenmaterials und der Anlagenart erhebliche Preisdifferenzen im Angebot ergeben. Der Preisunterschied einer herkömmlichen Abscheiderbauart mit separatem Schlammfang zum sogenannten Euronorm-Fettabscheider mit in den Abscheideraum integriertem Schlammfang der gleichen Nenngröße kann, je nach Größe, erheblich differieren. Es ist wohl zutreffend, dass die Abscheidewirkungen der herkömmlichen Anlagen besser sind.
Einbauort sorgfältig wählen
Die Wahl der Abscheiderart und des Einbauortes, ob erdeingebaut oder frei aufgestellt, mit Entsorgungseinrichtung oder eine „Selbstentsorgeranlage“, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu beachtende Kriterien sind u. a. dabei:
• Ist auf dem Grundstück ein Bereich für eine erdeingebaute Fettabscheideranlage vorhanden, ohne dass es bei der herkömmlichen Anlagenentleerung zu Geruchsbelästigungen kommt (was z. B. eine zeitlich begrenzte Schließung des Biergartenbetriebs ausschließen lässt)?
• Ist ausreichend Aufstellungsplatz und Bedienungsraum für eine frei aufgestellte Abscheideranlage im Gebäude vorhanden?
• Ist gesichert, dass es bei der regelmäßigen Entleerung nicht zu Geruchsbelästigungen im gesamten Gebäude kommt, z. B. in einem Hotel?
• Wie soll die im Gebäude frei aufgestellte Abscheideranlage entleert werden: herkömmlich – mit manueller oder automatischer Entsorgungseinrichtung – oder soll eine „Selbstentsorgungs- bzw. Frischfettanlage“ eingebaut werden? Neben dem Preis sind u. a. die Küchenbetriebs- und Anlagenentleerzeiten, die Bedienung durch das Personal und die Art des Betriebs zu berücksichtigen. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass z. B. „Frischfettanlagen“ meist nicht die optimale Anlagenart für Schlacht- und Metzgerbetriebe sind. Grundsätzlich entscheidend ist, was alles in die Abscheideranlage gelangt. Große Essensreste, Fleischverarbeitungsabfälle, Kunststoffteile wie Milchbehälter oder gar das Fett der Fritteuse sollten nicht der Abscheideranlage zugeführt werden.
Einweisung des Betreibers
Wichtig ist die Einweisung des Betreiberpersonals. Diese Position sollte auf keinen Fall in der Ausschreibung fehlen. Es gab Fälle, da wusste der Betreiber nichts von der erforderlichen Entleerpflicht der Fettabscheideranlage. Die Reaktion auf die Frage nach der letzten Anlagenentleerung einer verstopften Abscheideranlage war: „Wieso entleeren, wir haben doch eine Fettabscheideranlage eingebaut.“
Sicherheit nur vom Fachmann
Die Planung und Auslegung einer Abscheideranlage stellen hohe Anforderungen an die Fachplaner. Sie müssen die Normen, Vorschriften und Richtlinien kennen und anwenden und sollten alle Möglichkeiten der informellen Zusammenarbeit mit Herstellern und Behörden nutzen. Wichtige und ausschlaggebende Faktoren können andernfalls leicht übersehen werden und zu hohen Folgekosten führen.
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Reinhold K. Tränkle, freier Sachverständiger im BVFS. Er ist Mitglied in verschiedenen DIN- und STLB-Ausschüssen, u. a. für Abscheider, Mitglied im Sachverständigenausschuss „Abscheider“ des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin) und er ist zertifizierter Fachkundiger für Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen.