Schmutz- und Grauwasser normgerecht ableiten
Teil 3: Brand- und Schallschutz von Entwässerungsleitungen
Verstopfte Abwasserleitungen, überlaufende Dachrinnen oder störende Gerüche aus der Dusche oder dem Waschbecken sind von keinem Kunden gern gesehen. Meist liegt die Ursache in einem nicht fachgerecht ausgeführten Entwässerungssystem: Falsch gewählte Bögen, unzulässige Abzweige, eine fehlende Be- und Entlüftung oder gar eine zu klein dimensionierte Leitung. Um solche Mängel zu verhindern, gilt es die geltenden Normen und Richtlinien zu kennen und die Inhalte umzusetzen. Die IKZ-PRAXIS nimmt sich daher in drei Teilen der Hausentwässerung an und liefert darin wichtige Hinweise für den Installationsalltag. Der letzte Beitrag setzt den Schwerpunkt auf die Umsetzung des Brand- und Schallschutzes von Entwässerungsleitungen. Bereits in der Ausgabe 12/2015 thematisierte Teil 1 die hausinternen Entwässerungssysteme. Die Abfuhr von Grauwasser findet sich in Teil 2 der Serie, Ausgabe 1/2016.
Die wichtigsten Ziele des Brandschutzes sind der Schutz des Lebens und die körperliche Unversehrtheit von Personen sowie der Sachwert- und Umweltschutz. Diese Ziele können durch den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz erreicht werden. Der abwehrende Brandschutz erfolgt, wenn es brennt. Hierzu gehören insbesondere die Maßnahmen der Feuerwehr. Zum vorbeugenden Brandschutz gehören alle Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden zu verhindern oder zumindest einzuschränken. Der vorbeugende Brandschutz wird folgendermaßen unterteilt:
- Baulicher Brandschutz (z.B. Einteilung des Objektes in Brandabschnitte).
- Anlagentechnischer Brandschutz (z.B. Einbau einer Sprinkleranlage).
- Organisatorischer Brandschutz (z.B. die Erstellung von Brandschutzplänen).
Was sind Brandabschnitte?
Durch die Einteilung in Brandabschnitte soll der Brand auf den Entstehungsabschnitt beschränkt bleiben. Durch die umgebenden Bauteile eines Brandabschnitts, wie Wände, Decken und Brandschutztüren, muss für einen bestimmten Zeitraum – der Feuerwiderstandsdauer – die Ausbreitung des Brandes in andere Brandabschnitte des Gebäudes verhindert werden. In der Regel muss die Feuerwiderstandsdauer bei Bauteilen eines Brandabschnitts mindestens 90 Minuten betragen.
Die Baustoffe der Bauteile werden unterteilt in die beiden Klassen A (nichtbrennbar, beispielsweise Stahlbeton) und B (brennbar, z.B. Kunststoff). Für Rohrleitungssysteme gelten ebenfalls die Baustoffklassen. So gehören gusseiserne Abflussrohrsysteme der Baustoffklasse A an, Abflussrohrsysteme aus Kunststoff der Baustoffklasse B.
Das Durchdringen von Brandabschnitten
Gemäß § 40 der Musterbauordnung dürfen Leitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durch raumabschließende Bauteile von Brandschutzabschnitten verlegt werden. So ist beispielsweise bei der Durchdringung von Brandwänden oder -decken (F90) eine entsprechende Rohrabschottungen (R90) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten erforderlich. Hierzu werden in der Regel geprüfte Rohrabschottungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) oder mit allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (ABP) eingesetzt.
Bei brennbaren Kunststoffrohren der Baustoffklasse B werden überwiegend geprüfte Brandschutzmanschetten eingesetzt. Die Abschottung erfolgt durch das in die Brandschutzmanschette eingelegte Blähgrafit. Dieses bläht (intumesziert) bei zunehmender Temperatur auf und verschließt unter Druck die komplette Durchführung.
Nichtbrennbare Metallrohrsysteme der Baustoffklasse A können nicht schmelzen oder abtropfen, es besteht allerdings die Gefahr der Wärmeübertragung. Durch die hohe Wärmeleitung kann die Temperatur der Metallrohre im benachbarten Brandabschnitt so erhöht werden, dass sich brennbare Materialien im unmittelbaren Bereich entzünden können (Sekundärbrand). Die entsprechenden geprüften Brandschutzlösungen sind meist so aufgebaut, dass unzulässige Temperaturerhöhungen durch eine weiterführende Rohrdämmung – z. B. aus nichtbrennbarer Mineralwolle – verhindert werden.
Installationen in Flucht- und Rettungswegen
In der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 2005 sind die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. Hiernach dürfen brennbare Leitungen in Flucht- und Rettungswegen nicht freiverlegt, sondern nur innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F30) verlegt werden. Nichtbrennbare Leitungen dürfen dagegen freiverlegt werden.
Schallschutz bei Entwässerungsanlagen
Schall breitet sich in mechanischen Schwingungen und Druckwellen aus. Die vom Menschen hörbaren Schallschwingungen liegen im Frequenzbereich von 20 bis 20 000 Hertz. Der Frequenzbereich von 100 bis 3200 Hertz ist für den Schallschutz von besonderer Bedeutung, da dieser Bereich vom Gehör besonders deutlich wahrgenommen wird.
Der Schalldruck wird angegeben in Dezibel (dB). Mithilfe der A-Bewertung werden Schallpegelmessungen dem subjektiven Hörempfinden des Menschen angepasst. Von Menschen wird der Schalldruck ab einer Hörschwelle von 10 dB (A) wahrgenommen und ab einer Schwelle von 100 dB (A) als Schmerz empfunden.
In haustechnischen Anlagen treten folgende Schallarten auf:
- Körperschall (Weiterleitung des Schalls in festen Körpern, z. B. in Wänden und Decken).
- Luftschall (von festen Körpern – z. B. einer Rohrleitung – abgestrahlter Schall wird durch die Raumluft weitergeleitet).
- Wasserschall (Weiterleitung des Schalls in Wasser).
Besonders zu schützende Räume
Die Mindestanforderungen für die zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen sind in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgelegt (Tabelle 1). In dieser Norm wird zwischen dem Installationsschallpegel LIn (Wasserinstallation) und dem durch sonstige haustechnische Anlagen verursachten Schalldruckpegel LAFmax (z. B. durch lüftungstechnische Anlagen) unterschieden. Im Beiblatt 2 der DIN 4109 werden zusätzlich Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz gegeben.
Ein erhöhter Schallschutz kann auch anhand von Schallschutzwerten der VDI-Richtlinie 4100 „Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz“ vertraglich vereinbart werden. Die Richtlinie liefert unterschiedliche Schallschutzwerte gegenüber fremden Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie für Doppel- und Reihenhäuser, die sich in drei Schallschutzstufen (SSt I bis SSt III) unterscheiden. Außerdem liefert die Richtlinie noch Schallschutzwerte innerhalb von Wohnungen und Einfamilienhäusern, für die zwei Schallschutzstufen (SSt EB I und SSt EB II) angegeben werden.
Autor: Bernd Ishorst, IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e.V., Bonn
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