Neue Kälteförderung zum Jahreswechsel
Förderrichtlinie für Klimaschutz mit Kälte- und Klimaanlagen wurde erneuert und ausgeweitet
Die Bundesregierung aktualisiert die Förderrichtlinie für Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen und weitet die Förderbereiche aus. Mit der Kälte-Klima-Richtlinie werden die Neuerrichtung, die Vollsanierung und die Teilsanierung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen gefördert. Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.
Seit 2008 fördert das BUM im Rahmen der NKI Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Bislang wurden bereits mehr als 1650 Anlagen mit etwa 133 Mio. Euro über die Kälte-Klima-Richtlinie unterstützt.
Die mit Investitionszuschüssen geförderten Anlagen verbrauchen durch Verwendung hocheffizienter Komponenten und Systeme erheblich weniger Energie und verursachen dadurch deutlich geringere CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung. Zugleich setzen die Anlagenbetreiber mithilfe der Förderung in vielen Fällen halogenfreie Kältemittel oder Kältemittel mit geringer Treibhauswirksamkeit ein und reduzieren dadurch die direkten Emissionen. Die Anlagen tragen so zum Klimaschutz bei.
Zum 1. Januar 2017 ist die novellierte Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Kraft getreten. Ziel ist insbesondere
- das adressierte Potenzial durch eine Erweiterung des Förderumfangs zu erhöhen,
- nicht-halogenierte und weniger treibhausgaswirksame Kältemittel zu fördern und
- den Förderprozess zu vereinfachen.
Wie bisher kann die Förderung von Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht) beantragt werden.
Durch die Novellierung werden künftig neben der Neuerrichtung und Vollsanierung von Anlagen auch Teilsanierungen gefördert.
Förderfähige Anlagenklassen
Im Rahmen der Basisförderung sind die folgenden vier Anlagenklassen förderfähig:
- kleine Kompressions-Kälte- und Klimaanlagen mit 2 bis 5 kW elektrischer Leistungsaufnahme;
- Kompressions-Kälte- und Klimaanlagen mit 5 bis 300 kW elektrischer Leistungsaufnahme (außer Ammoniakanlagen);
- Ammoniakanlagen mit 5 bis 200 kW elektrischer Leistungsaufnahme;
- Sorptionsanlagen mit 5 bis 500 kW Kälteleistung.
Die Sorptionskälteanlagen müssen über eine bereits vorhandene Wärmequelle betrieben werden, die in den Sommermonaten wenig genutzt werden kann oder alternativ über eine neu zu installierende Solarthermieanlage.
Im Rahmen der Basisförderung werden Zuschüsse auf Basis von Festbeträgen gewährt, die von der Kälteleistung und der Art der Anlage abhängig sind. Bei der Vollsanierung von Bestandsanlagen erhöht sich die Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 10 %, wenn das Kältemittel nach der Sanierung ein (relatives) Treibhauspotenzial (GWP) < 750 aufweist (Kältemittel-Bonus).
Bonusförderung für mehr Effizienz des Gesamtsystems
Zur Steigerung der Effizienz des Gesamtsystems werden zudem folgende Maßnahmen im Rahmen der Bonusförderung gefördert:
- Wärmespeicher mit Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung der Kälte- oder Klimaanlage
- Wärmepumpen zur Abwärmenutzung der Kälte- oder Klimaanlage (für Wärmespeicher)
- Kältespeicher mit Wärmeübertrager
- Freikühler mit Rohrleitungen, Pum-
- pen, Tank, MSR-Technik und gegebenenfalls zusätzlichem Wärmeübertrager.
Im Rahmen der Bonusförderung werden bei den drei erstgenannten Maßnahmen ebenfalls Zuschüsse auf Basis von Festbeträgen gewährt. Diese sind von der Wärme- bzw. Kältespeicherkapazität (in kWh) bzw. von dem aufgenommenen Nennwärmestrom (bzw. der Kälteleistung) der Wärmepumpe abhängig. Beim Einsatz von Freikühlern erhöht sich die Höhe der Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 30 %.
Antragstellung
Die Förderanträge nach der novellierten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA) seit dem 1. Januar 2017 entgegen. Für die Antragstellung ist das elektronische
Antragsverfahren zu verwenden. Auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) können auch die Förderkurven und Fördertabellen zur Ermittlung der Festbeträge sowie die weiterführenden Erläuterungen zur Richtlinie eingesehen werden. Die Förderung der Beratung erfolgt nicht mehr im Rahmen dieser Richtlinie. Hierzu wird auf die einschlägigen Programme des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) verwiesen (www.deutschland-machts-effizient.de).