Werbung

Im Interesse des Verbraucherschutzes

Die Trinkwasserverordnung wurde geändert

Künftig nicht mehr zulässig: Dieser Rohrheizkörper wird mit Zirkulationswasser beheizt. Bild: Martin König

Die Trinkwasserverordnung wurde geändert. Das hat auch Auswirkungen auf die Praxis. Bild: L. Wiesemann

Filter mit Algenbewuchs müssen instandgesetzt werden. Zwei Filter hintereinander – das entspricht kaum den anerkannten Regeln der Technik. Bild: Martin König

Entdeckt ein Installateur in einer Trinkwasser-Installation noch Leitungen aus Blei, so muss er den Betreiber hierüber informieren. Bild: Martin König

 

Im Januar ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Verschärft wurden u.a. Meldepflichten bei Legionellenbefunden. Außerdem wurden die Verbraucherinformationsrechte zu Untersuchungsergebnissen erweitert. Wichtig für den Praktiker: Komponenten oder Produkte, die nicht in eine Trinkwasser-Installation gehören, müssen innerhalb von zwei Jahren ausgebaut werden.

Ein wichtiger Punkt in der Novelle sind die Untersuchungen auf Legionellen. Der Betreiber einer Trinkwasser-Installation nach Maßgaben der TrinkwV hat demnach wie bisher regelmäßig untersuchen zu lassen. Neu hierbei ist aber, dass der Betreiber diese Untersuchungen durch ein akkreditiertes und zugelassenes Labor durchführen lassen muss. Die Probennahme darf nicht separat bei einem Dienstleister beauftragt werden. Eine Verschärfung bringt der neu eingefügte § 15a, der zukünftig die Labore dazu verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes unverzüglich (unter Umgehung des Auftraggebers) dem für die Installation zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Neu hinzugekommen ist ein 7. Absatz zum bisherigen § 17. Hier heißt es heute, dass bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Gegenstände im Kontakt mit dem Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden dürfen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen innerhalb von zwei Jahre nach Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung aus dem Trinkwasser entfernt werden. Hat also heute noch jemand zum Beispiel den Handtuchheizkörper im Bad in die Zirkulationsleitung eingebunden, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen, muss eine solche Installation innerhalb von zwei Jahren entfernt werden.
Schlussendlich wurde auch der § 21 gänzlich neu formuliert. Aushänge mit „in diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind nicht mehr ausreichend. Der Betreiber einer gewerblich oder öffentlich betriebenen Trinkwasser-Installation hat zudem den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind z. B. die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe und vor allem sind den betroffenen Verbrauchern auf Nachfrage auch Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, selbst wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation haben die betroffenen Verbraucher auch zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie entweder hiervon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten. Aber auch wenn ein Fachinstallateur in einer Trinkwasser-Installation noch Leitungen aus Blei entdeckt, muss er den Betreiber hierüber informieren, der dann von sich aus seine Nutzer darüber in Kenntnis setzen muss. 

 


Artikel teilen: