Achtung: Brandschutz! Geänderter Verwendbarkeitsnachweis bei Mischinstallationen von Abflussrohren
Die ist in Deutschland seit Jahrzehnten gängige Praxis. Seit dem 1. Januar 2013 gibt es bei Mischinstallationen von nichtbrennbaren und brennbaren Abflussrohren eine Änderung, worüber das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in einem Newsletter informierte. Darin wird erklärt, dass bei Mischinstallationen aus Metallrohren mit Anschluss an Kunststoffrohre keine „Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse“ (AbP) als Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Brandabschottungen mehr erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis solcher Installationen muss seit dem neuen Jahr eine „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (AbZ) sein.
Für viele Sanitärfachleute hat sich bisher die Mischinstallation von Hausentwässerungsleitungen in der Praxis bewährt. Hierbei werden meist für die geschossübergreifenden Fallleitungen gusseiserne Abflussrohrsysteme und für die Anschlussleitungen in den Geschossen Kunststoffabflussrohrsysteme verwendet.
Seit Jahren werden bei Mischinstallationen geprüfte Rohrabschottungen, z.B. in Form von Ummantelungen im Deckenbereich, eingesetzt. Sie mussten vor dem 1. Januar 2013 den Verwendbarkeitsnachweis „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ (AbP) tragen. Dieses wird von einer akkreditierten Prüfstelle für Rohrabschottungen vergeben, wie einem Materialprüfungsamt (MPA).
Was muss zukünftig beachtet werden?
Bisher ging man davon aus, dass bei einer Mischinstallation eine Brandübertragung nur möglich ist, wenn an die nichtbrennbare Fallleitung unmittelbar unterhalb und oberhalb der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorgenommen wurden. Mittlerweile sieht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auch ein erhöhtes Risiko bei nichtbrennbaren Fallleitungen, bei denen nur auf der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorgenommen werden. In dem Newsletter des DIBt heißt es hierzu: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 1.1.2013 keine Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse mehr erteilt werden. Das bedeutet, alle klassifizierten Abschottungen, die ab 2013 in Mischinstallationen eingebaut werden, müssen eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis besitzen.“
Welche Lösungen sind künftig möglich?
Eine Möglichkeit ist der Einsatz von Brandschutzverbindungen, die in die Abwasserleitungen als senkrechte Deckendurchführung eingebaut werden. Im Brandfall quillt das im Inneren der Brandschutzverbindungen befindliche Intumeszenz-Material auf und verschließt den Rohrquerschnitt. Somit unterbindet es also die übermäßige Wärmeweiterleitung und verhindert den Kamineffekt. Brandschutzverbindungen mit Intumeszenz-Material sind auch im waagerechten Übergangsbereich von Guss- auf Kunststoffrohre möglich. Bei einigen Lösungen muss allerdings eine weiterführende Dämmung bei der gusseisernen Fallleitung angebracht werden, um eine unzulässige Temperaturweiterleitung zu vermeiden. Deckenschotts mit zusätzlicher durchgehender nichtbrennbarer Dämmung (Streckenisolierung) sind ebenfalls möglich. Durch sie wird eine unzulässige Temperaturweiterleitung verhindert.
Alternative: gusseiserne Abflussrohrsysteme
Oft eine Alternative ist die komplette Ausführung der Abwasserinstallation (Fallleitungen einschließlich Einzel- und Sammelanschlussleitungen) aus gusseisernen Abflussrohren. Bei dieser Variante können nach wie vor die Erleichterungen aus der MLAR bis zu einem Rohraußendurchmesser von 160 mm angewandt werden. Sollten die in den Erleichterungen angegebenen Mindestabstände baulich nicht umsetzbar sein, ist der Einsatz von gängigen geprüften Brandschutzlösungen mit AbP als Ersatzlösung möglich.
Autor: Bernd Ishorst, IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e.V., Bonn
www.izeg.de