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Einschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für VRF-Anlagen

Bild: AdobeStock - denboma

 

Bietigheim-Bissingen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, dürfen Dienststellen des Bundes künftig bestimmte Produkte nicht mehr beschaffen. Darunter fallen aus dem TGA-Bereich:

  • Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 kW Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),
  • Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 kW Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,
  • Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar).

Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. [www.fgk.de] (FGK) weist darauf hin, dass deren Beschaffung nicht generell verboten ist, sondern nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes. Darüber hinaus gelten Ausnahmen, wenn eine Beschaffung ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist.

Grundsätzlich begrüßt der FGK die AVV Klima und das darin formulierte Ziel, die Treibhausgasemissionen der Bundesregierung zu verringern. Die Beschränkungen der o.g. drei Gerätefamilien seien jedoch kontraproduktiv, „da das Verbot zu höheren CO2-Emissionen und zu höheren Investitions- und Lebenszykluskosten führt“. Einzelne Gerätefamilien von der Beschaffung auszuschließen, stehe darüber hinaus im Widerspruch zum EU-Prinzip „Efficiency First“. 

Der FGK hat sich mit einem offenen Brief an verschiedene Bundesministerien und an das Umweltbundesamt gewandt. Damit will der Fachverband erreichen, dass die in Anlage 1 der AVV Klima aufgeführten, ab 1. Januar 2022 verbotenen Geräte (s.o.) wieder gestrichen werden. Der FGK setzt sich dafür ein, dass für sie dieselben Rahmenbedingungen gelten sollen, die die AVV Klima bei allen anderen Lösungen fordert. Dazu gehören neben Umweltaspekten insbesondere die Lebenszyklusbetrachtungen.

Die Reduktion des Einsatzes von Kältemitteln ist bereits in der F-Gase-Verordnung geregelt. Einzelne Geräte pauschal von der Beschaffung auszuschließen, sei wettbewerbsbehindernd und im Sinne des Klimaschutzes nicht zielführend.

 


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