Beprobung von Trinkwasser-Installationen
Aussagekräftige Untersuchungsergebnisse gibt es nur durch eine genaue Aufgabenbeschreibung
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass „durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist“, heißt es in § 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Ab wann gesundheitliche Risiken zu erwarten sind, ist in dem Regelwerk durch entsprechende Grenzwerte beschrieben, die anhand festgelegter Probenahmevorschriften und Untersuchungsmethoden zu überprüfen sind. Um aussagefähige Ergebnisse zu erhalten, müssen sich Untersuchungsumfang und die Probenahmestellen dabei jedoch genauso wie die zu untersuchenden Parameter an einer zuvor vereinbarten Fragestellung orientieren.
Bevor allerdings eine Beprobung eingeleitet wird, macht es oftmals Sinn, eventuelle Mängel in der Trinkwasser-Installation schon vor einer Wasseruntersuchung durch einen SHK-Fachmann erkennen und beseitigen zu lassen (siehe Tabelle 1). Dazu gehört die Aufnahme und Bewertung der Temperaturprofile für kaltes und warmes Trinkwasser in Anlehnung an DIN 1988-200 und DVGW-Arbeitsblatt W 551 und eine Prüfung, ob beispielsweise Blei als Installationswerkstoff verwendet wurde. Sind diese offensichtlichen Mängel – die auf jeden Fall die Trinkwassergüte (und damit das Untersuchungsergebnis) negativ beeinflussen – behoben, hat die anschließende Wasseruntersuchung dann drei zentrale Aufgaben: Sie soll
- vorgeschriebene Untersuchungen mit einem positiven Ergebnis abschließen,
- in einfach zugänglichen Bereichen den Sanierungserfolg hygienisch dokumentieren und
- weitere offene Fragen klären. Eine davon kann zum Beispiel sein, ob hinter dem Fliesenspiegel aus den 70er-Jahren noch Bleileitungen verbaut sind …
Durch diese gestaffelte Vorgehensweise werden zugleich die Untersuchungskosten auf das sinnvolle und notwendige Maß begrenzt.
TrinkwV schreibt Untersuchungen vor
Ein kurzer Blick zurück: Zum Stichtag 1. Dezember 2013 mussten gewerbliche Betreiber von Trinkwasseranlagen – zum Beispiel Vermieter – den Gebäudenutzern mitgeteilt haben, ob noch Bleileitungen im Gebäude vorhanden sind. Weiterhin war die Wohnungswirtschaft bis Ende Dezember 2013 gefordert, in ihren Objekten die Untersuchungen der Anlagen auf Legionellen abzuschließen. Weniger bekannt ist, dass über die ebenfalls festgelegten Untersuchungsintervalle hinaus die Gebäudeeigentümer jetzt grundsätzlich auch Verdachtsmomenten nachgehen müssen, wenn es Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der Trinkwassergüte gibt
(TrinkwV §16 Abs. 3).
Werden Untersuchungs- und Informationspflichten vom Gebäudeeigentümer ignoriert, kann dies vom Gesundheitsamt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (TrinkwV § 25). Andererseits ist das Gesundheitsamt aber vor allem ein Partner, der die Betreiber von Trinkwasser-Installationen dabei unterstützt, dass die Wassergüte erhalten bleibt. So stellen die Behörden zum Beispiel Adressen geeigneter Untersuchungsstellen zur Verfügung oder beraten über die weitere Vorgehensweise, wenn Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden. Am Rande: In einem solchen Fall sind die Gesundheitsämter ohnehin immer sofort zu informieren (TrinkwV § 16).
Punkt 1: Fragestellung definieren
Bevor mit der Untersuchung einer Trinkwasser-Installation begonnen wird, sollte als erstes auf jeden Fall das Untersuchungsziel klar definiert und dem Probenehmer schriftlich mitgeteilt werden. Nur so kommt man zur richtigen Auswahl der Parameter, Probenahmestellen, Probenahmeverfahren und später dann auch zur fachgerechten Bewertung der Untersuchungsergebnisse kommen.
Dem Probenehmer diese Zieldefinition „schriftlich mitteilen“ ist dabei ganz entscheidend, denn die Person der Auftragsannahme ist selten identisch mit der des Probenehmers. Durch die Schriftform stehen aber sowohl die Absicht der Probenahme wie die Vorgehensweise interpretationsfrei fest.
Punkt 2: Beispielhafte Auswahl von Parametern und Probenahmestellen für mikrobiologische Fragestellungen
Wie wichtig vor einer Beprobung die „richtige“ Fragestellung nach dem Ziel der Untersuchung ist, soll an zwei typischen Beispielen deutlich gemacht werden. Bei beiden geht es zwar um die (mögliche) mikrobiologische Belastung der Trinkwasser-Installation, aber mit grundlegend unterschiedlichen Zielsetzungen:
Beispiel 1: Unabhängig vom Nutzungsverhalten einzelner Mieter soll eine Trinkwasser-Installation überprüft werden, ob daraus in jeder Nutzungseinheit prinzipiell einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt werden kann. Bei einer solchen Fragestellung sind Probenahmen direkt aus Steige- und Verteilleitungen oder unmittelbar benachbarten Entnahmestellen notwendig, nachdem vorher nachweislich ein hoher Wasserwechsel erfolgt ist. Grundsätzlich ist an diesen Stellen die Untersuchung des warmen und kalten Trinkwassers sinnvoll. Als Untersuchungsparameter werden dann sinnvollerweise die allgemeinen Koloniezahlen, Legionellen und die chemischen Parameter angesetzt, deren Konzentration sich in der Installation ändern kann. Beispiele hierfür sind Blei oder Nickel.
Beispiel 2: Ein Mieter hat sich eine Legionellose zugezogen. Nun soll festgestellt werden, ob er sich in der eigenen Wohnung oder doch außerhalb – also beispielsweise im Urlaubshotel, nach dem Sport beim Duschen in der Turnhalle oder noch ganz woanders – infiziert hat. Dazu ist die Untersuchung des Trinkwassers in seiner Wohnung sinnvoll, speziell des kalten und des warmen Trinkwassers an der Dusche, da hier das Wasser vernebelt wird. Weiterhin zeigen aktuelle Ergebnisse, dass das Nutzungsverhalten einen weitaus höheren Einfluss auf eine lokale Kontamination mit Legionellen hat als bislang angenommen (IKZ-Fachplaner, Juli 2014).
Diese beiden Beispiele zeigen, wie wichtig nicht nur die Festlegung der zu untersuchenden Parameter (wie beispielsweise „Legionellen“) ist, sondern auch, welche Bedeutung die qualifizierte Auswahl der Probenahmestelle hat. Beides sollte also immer zusammen und vor dem Hintergrund der Fragestellung geschehen.
An diesen beiden Beispielen lässt sich im Übrigen auch sehr gut der Unterschied zwischen „systemischen“ und „orientierenden“ Untersuchungen deutlich machen: „Systemische Untersuchungen“ auf Legionellen gemäß TrinkwV entsprechen zwar weitgehend der „orientierenden“ Untersuchung im DVGW-Arbeitsblatt W 551. „Orientierend“ wäre aber Fallbeispiel 1, wenn man dort nur auf Legionellen untersuchen würde. Fallbeispiel 2 hingegen entspricht der „weitergehenden“ Untersuchung gemäß DVGW W 551.
Punkt 3: Beispielhafte Auswahl von Parametern und Probenahmestellen für chemische Fragestellungen
Nicht weniger wichtig als die inhaltliche Zieldefinition der Beprobung ist die Festlegung der entsprechenden, zum Gefährdungspotenzial passenden Probenahmestellen. Auch hierzu ein Beispiel, und zwar die Untersuchung des Trinkwassers auf den Bleigehalt: Der Mieter einer Wohnung hat den Verdacht, in der Kellerverteilung könnten sich noch einige alte Bleirohre befinden, und meldet dies dem Wohnungsunternehmen. Gemäß
TrinkwV § 16, Abs. 3 ist der Vermieter verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen. Bei der Begehung durch einen SHK-Fachmann stellt sich tatsächlich heraus: Eine Bleistichleitung führt, größtenteils auf Putz, durch mehrere Kellerräume zu einer Außenzapfstelle für die Rasenbewässerung hinter dem Haus. Die Nutzungshäufigkeit der Zapfstelle ist also selten, meistens nur während langer Trockenperioden im Sommer.
Eine Laboranalyse von Wasser, das an dieser Zapfstelle entnommen wurde, würde mit Sicherheit einen deutlich überhöhten Bleiwert ergeben. Aber: Von diesem Bleigehalt im Trinkwasser geht de facto keine Gesundheitsgefahr aus, denn der Grenzwert für Blei (wie auch für Kupfer und Nickel) ist als Wochenmittelwert – also als Durchschnittswert – so definiert: Konsumiert der Verbraucher täglich zwei Liter dieses Trinkwassers und nimmt dabei durchschnittlich 10 µg/l Blei auf, geht von dieser Dosis auch bei lebenslangem Genuss keine Gesundheitsgefahr aus. Eine solche Nutzung ist bei der beschriebenen Außenzapfstelle praktisch ausgeschlossen. Daher genügt als Sofortmaßnahme ein Hinweis an den Mieter, dieses Wasser nicht zu trinken. Die empfohlene Abhilfemaßnahme lautet jedoch: vollständiger Austausch aller Bleileitungen (siehe Bericht „Blei im Trinkwasser“, IKZ-HAUSTECHNIK Heft 12/2013).
Wenn also im Keller eines Hauses Bleileitungen verbaut waren oder sind, ist immer dort eine zusätzliche Ortsbesichtigung sinnvoll, wo Trinkwasser zur Zubereitung von Lebensmitteln entnommen wird. Finden sich dann in der Küche Fliesen aus den 70er-Jahren (die ein Hinweis auf mögliche alte Bleileitungen sein können), sollte eine Kaltwasserprobe an der Küchenarmatur erfolgen, um ohne Zerstörung der Fliesen diesen Verdacht zu überprüfen.
Punkt 4: Geeignetes Probenahmeverfahren für die Untersuchung auf Blei, Kupfer oder Nickel wählen
Wie in „Punkt 3“ schon beschrieben, sind in der TrinkwV die Grenzwerte für Blei, Kupfer und Nickel als „durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme“ definiert. In Deutschland wurde ermittelt, dass diese „durchschnittliche Wasseraufnahme“ in etwa einer 4-stündigen Stagnation entspricht, in der sich das stehende Wasser vergleichbar stark anreichert. Das ist auch bei der Untersuchung des Trinkwassers zu berücksichtigen. Die Parameter sind also ebenfalls nur anhand einer 4-stündigen Stagnationswasserprobe zu ermitteln und mit dem Grenzwert zu vergleichen (vergl. Empfehlung des Umweltbundesamtes. Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel).
Ebenso wenig kann der Blei-Grenzwert der TrinkwV von 10 µg/l direkt auf Warmwasser angewandt werden, da er ja als Grenzwert einer wöchentlichen durchschnittlichen Wasseraufnahme definiert wurde. Wie viel Warmwasser aber wird tatsächlich direkt getrunken?
In der oben genannten Probenahme-Empfehlung des Umweltbundesamtes wird auch eine sogenannte „Z-Probe“ aufgeführt, die die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Überwachung durchführen müssen. Manchmal wird diese „Z-Probe“ in der Praxis jedoch dazu herangezogen, um in einer Installation eine Grenzwertüberschreitung festzustellen. Dazu ist sie aber nicht geeignet, wie das Umweltbundesamt ganz klar ausführt. Stattdessen dient eine „Z-Probe“ allein dazu, Artikel 7 der europäischen Trinkwasserrichtlinie zu erfüllen, also der Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten an Brüssel.
Fazit
Am Anfang der Untersuchung einer Trinkwasser-Installation steht immer die entscheidende Frage: Was möchte man wissen? Die zweite Frage ist dann die zur Herangehensweise. Wie aber kann man mit einfachen Mitteln eine Antwort auf die beiden Fragen finden? Unter Umständen ist zunächst eine Begehung mit einem SHK-Fachmann und anschließend die Sanierung offensichtlicher Schwachstellen der richtige Weg, bevor abschließend die Probenahme erfolgt – weil bei eventuellen Grenzwertüberschreitungen die Trinkwasseranlage ja ohnehin saniert werden muss. Durch diese Reihenfolge kann man sich bei offensichtlichen Schwachstellen eine Serie an Wasseruntersuchungen sparen und nur noch mit einer nachgeschalteten Untersuchung dokumentieren, dass alles in Ordnung ist. Anders sieht es natürlich aus, wenn der zeitliche Spielraum nicht mehr zur Verfügung steht, weil man einem Verdacht gemäß TrinkwV §16 (3) unmittelbar nachgehen muss. Insofern kann es gerade in älteren Bestandsobjekten für den Betreiber ratsam sein, die Trinkwasser-Installation schon im Vorfeld im Rahmen einer Begegnung durch einen SHK-Fachmann auf mögliche Schwachstellen durchchecken zu lassen.
Eine professionelle Beherrschung des Untersuchungs- und Beprobungsprozesses ist aber so oder so entscheidend, um zu folgerichtigen Erkenntnissen zu gelangen und geeignete Sanierungs- oder Vorsorgemaßnahmen ergreifen zu können. Selbst, wenn dann eine Sanierung der Trinkwasser-Installation notwendig sein sollte, lässt sich mit Fachkenntnis die Balance finden zwischen dem Schutz der Gesundheit von Bewohnern und einem wirtschaftlichen Augenmaß, das ebenfalls im Interesse aller Beteiligten liegt.
Bilder: Viega
Autor: Dr. Peter Arens, Leiter Kompetenzzentrum Trinkwasser bei der Viega GmbH & Co. KG, Attendorn
www.viega.de
www.dvgw.de
www.umweltbundesamt.de
Mikrobiologische Probenahme
Um zu einer hygienischen Einschätzung einer Trinkwasser-Installation in puncto Legionellen und anderer Bakterien zu kommen, sieht die TrinkwV regelmäßige „systemische Untersuchungen“ vor. Dieser Begriff entspricht weitgehend der „orientierenden Untersuchung“ aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551. Für die Praxis bedeutet das: In der Trinkwasser-Installation muss es überall dort geeignete Probenahmestellen geben, von wo aus „ein erheblicher Einfluss auf eine höhere Anzahl von Entnahmestellen ausgeht“. Welche Abschnitte im Leitungsnetz das sind, lässt sich aus dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 sowie einer Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) ableiten. Repräsentative Stellen für aussagefähige Wasserproben sind im Wesentlichen am Warmwasserspeicher ein- und ausgangsseitig sowie am Steigestrang mit dem längsten Fließweg. Wenn sich hieraus weitere Verdachtsmomente ergeben, ist eine „weitergehende Untersuchung“ nach DVGW vorzunehmen.