Schallschutz in neuer Norm
Schallschutz in Wohn- und Aufenthaltsräumen ist wichtig. Gründe dafür gibt es viele, wie der Wunsch nach Privatsphäre und das Recht auf freie Entfaltung, ohne Nachbarn zu stören oder gestört zu werden. Wenn kein ausreichender Schutz gegen starke Geräuschübertragung vorliegt, dann ist eines Fakt: Lärm wirkt als Stressfaktor und kann Menschen krank machen. Somit ist es nur verständlich, dass eine Wohnung nicht nur als Behausung sondern auch als Rückzugsort, d. h. als Ort der Ruhe und zur Erholung dient. Dass dies oft nicht gegeben ist, zeigen mittlerweile unzählige Gerichtsurteile zum Thema Schallschutz, die das deutsche Baugeschehen säumen. Im Kernpunkt ergibt sich daraus, dass die Baudurchführungen nicht die Erwartungen der Auftraggeber erfüllen.
Damit es möglichst nicht zu einem Rechtsstreit kommt, müssen für das Bauwerk die passenden Schallschutzanforderungen 1. definiert, 2. vereinbart, 3. geplant und 4. in der Bauausführung auch eingehalten werden. Doch hier hapert es meist in allen Bereichen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung von Geräuschen ein hohes Maß an Subjektivität des jeweiligen Betrachters einfließt und so oft unkonkrete oder falsche Zieldefinitionen vorliegen. Das bekannteste Regelwerk für den erhöhten Schallschutz ist bisher die VDI-Richtlinie 4100, die den Schallschutz in drei Stufen gliedert. Wenn vereinbart, zeigen sich aber mitunter ab der zweiten und definitiv in der dritten Stufe Probleme in der Bauausführung, da hier ein hoher Anspruch an die Bauqualität und die eingesetzten Produkte gefordert wird. Wenn in solchen Fällen kein bauakustisches Fachplanungsbüro im Bauablauf mitwirkt, dann ist ein ungenügendes Bauergebnis meist vorprogrammiert.
Einfacher wird es nun mit der DIN 4109. Bisher hat die Norm nur den Mindestschallschutz festgelegt. Seit August dieses Jahres gibt es den Teil 5, der sich erstmals in der Normenreihe dem erhöhten Schallschutz widmet. Als maximal zulässiger Schalldruckpegel gelten hier z. B. 27 dB1) im Mehrfamilienhaus und 25 dB im Doppel- und Reihenhaus. Für lüftungstechnische Anlagen sind im eigenen genutzten Bereich maximal 27 dB zulässig, die um 3 dB bei Dauergeräuschen überschritten werden dürfen. Für die SHK-Branche liegen damit Werte vor, die in der Bauausführung mit angemessenem Aufwand erreichbar sind – im Gegensatz zur VDI 4100, die z. B. in Stufe III für gebäudetechnische Anlagen 24 dB im Mehrfamilien- und 22 dB im Doppel- und Reihenhaus aufzeigt. Hinzu kommt, dass die geforderten Schallschutzwerte aber auch von den technischen Anlagen erreichbar sein müssen. Dies ist in Bezug auf Stufe III der VDI 4100 bei vielen TGA-Geräten jedoch nicht der Fall. Um so weit wie möglich Planungs- und Ausführungssicherheit zu erlangen, sollten sich vor diesem Hintergrund SHK-Betriebe und Planer mit dem neuen Regelwerk auseinander setzen. Mehr dazu und zur zukünftigen Stellung der VDI 4100 erfahren Sie im Artikel ab Seite 24.
Markus Münzfeld
Redakteur IKZ-Medien
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