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Sicher hoch hinaus

Abstürze verhindern – Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

Glück gehabt, es schmerzt nur das Schienbein. Ab 1 m Standhöhe liegt eine Gefährdung durch Absturz vor. (AdobeStock – Paolese)

Wird auf einer Anlegeleiter gearbeitet, richtet sich die zulässige Arbeitsdauer nach der Standhöhe. (BG Bau)

Mehrzweckleiter (s.u.) mit justiertem Wandabstand. Der Mitarbeiter hat für einen sicheren Stand beide Füße auf einer Trittstufe und hält sich mit einer Hand am Holm fest. (Zarges)

Auch vor einer kurzzeitigen Nutzung muss ein Höhenarbeitsplatz immer gesichert werden. Hier z. B. wird die Feststellbremse am Rollgerüst betätigt.betätigen. (Zarges)

In allen Varianten: Mehrzweckleiter von Hersteller Zarges, die als Steh-, Treppen-, Anlege- oder Anlegeleiter mit Wandabstand einsetzbar ist. (Zarges)

Stabil, belastbar und möglichst leicht sollen Leitern und Gerüste sein. Die 2024 vorgestellte Gerüstplattform „Ergo“ sei um bis zu 40 % leichter als herkömmliche Modelle, betont Hersteller Munk Günzburger Steigtechnik. (Munk Group)

Der dreistufige Klapptritt hat extrabreite Stufen (36 x 23 cm). Hier steht der Mitarbeiter sicher mit einem Bein auf der mittleren Stufe, hat das andere Bein auf der Plattform und kann sich beim Schreiben abstützen. (Munk Günzburger Steigtechnik)

Höhenarbeitsplätze, von der beidseitig begehbaren Leiter über die dreiteilige Stufen-Mehrzweckleiter mit Traverse und die Podestleiter bis zum Ein-Personen-Gerüst, hier mit 6,10 m Arbeitshöhe. (Munk Group)

 

Arbeitsschutz ist als betriebliche Aufgabe stets aktuell. Es gibt neue regulatorische Anforderungen, aber auch viele Produkte und Anwendungen rund um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im SHK-Betrieb, wie unsere mehrteilige Serie in den nächsten Monaten zeigt. In Teil 1 geht es um das Arbeiten in der Höhe und die Frage, wann der Einsatz von Leitern zulässig ist, und wann geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen müssen. Seit einigen Jahren sind verschärfte Regelungen zu beachten.

 

Verschärfte Bestimmungen

Zum Thema Absturzprävention finden sich Regelungen u.a. im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS), welche die BetrSichV konkretisieren. Die Anforderungen an tragbare Leitern sind in der DIN EN 131 beschrieben, die mit den beiden Teilen der TRBS 2121 geändert wurde, nämlich 2018 die Teile 1 bis 3 und 2020 Teil 4.

Die Änderungen sind so gravierend, dass sie sich auf die Konstruktion von und den Umgang mit Leitern auswirken. Zwar sind Technische Regeln generell nicht rechtsverbindlich. Jedoch muss das hier vorgegebene Sicherheitsniveau erreicht werden (was durch Anwendung der TRBS sichergestellt ist).

Den Überblick über die neuen Vorschrift en gibt die DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ [10] (vormals: „BGI 694“). Anschaulichstellen die Beiträge „Die neue TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern“ [11] von Dipl.-Ing. Hendrikje Rahming sowie „Ausgeleitert – Leitern, ein Auslaufmodell“ [12] von Stefan Imhof die Situation dar.

 

Das Arbeiten in der Höhe ist im SHK-Handwerk nicht zu vermeiden – aber immer gefährlich. Ab 1 m Standhöhe liegt eine Gefährdung durch Absturz vor, und „bei Absturzunfällen ist der Grad der Verletzungsschwere tendenziell hoch“, so die BG BAU [1]. Beschäftigte fallen von Gerüsten und Arbeitsbühnen, aber auch von Leitern und Tritten. Zum Beispiel waren 2022 laut Statistiken zum Arbeits- und Wegeunfallgeschehen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) von den über 35 000 meldepflichtigen Absturzunfällen in der gewerblichen Wirtschaft ein knappes Drittel, 31,1 %, Arbeitsunfälle mit Leitern oder Tritten [2].

Das Arbeitsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit. Unabhängig von der Größe und Art seines Betriebs muss er präventiv Maßnahmen treff en. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, die Unterweisung der Mitarbeiter, Betriebsanweisungen zum betrieblichen Vorgehen und die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel. Unter www.bgbau.de/absturz informiert die BG BAU über die Gefahren und Sicherungsmaßnahmen.

Was gilt?

Aufgrund vergleichsweise hoher Unfallzahlen im Zusammenhang mit tragbaren Leitern wurden vor mittlerweile sechs Jahren die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) (s. Kasten) zum Thema „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“ neu gefasst. Der allgemeine Teil [3] kam im Juli 2018 heraus, Teil 2 zur „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern“ [4] im Dezember 2018.

Gemäß § 10 BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Grundsätzlich gilt aber auch eine Verantwortung des Mitarbeiters. Er muss die Arbeitsmittel richtig handhaben – und gemäß § 12 BetrSichV mindestens einmal im Jahr in der Handhabung unterwiesen werden.

Darf es eine Leiter sein?

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber die Verwendung einer Leiter einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen. Ein entscheidendes Kriterium ist zunächst der Verwendungszweck, sodann die Dauer der Tätigkeiten. Geht es darum, einen Zu- oder Abgang zu einem hochgelegenen Arbeitsplatz bereitzustellen („Verkehrsweg“), oder soll auf der Leiter stehend gearbeitet werden? In jedem Fall fordert die TRBS 2121 Teil 2, als erstes „[…] zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann.“ Das kann ein Ein-Personengerüst, eine fahrbare Arbeitsbühne bis 2 m Standhöhe oder eine Kleinsthubarbeitsbühne (Lifter) sein. Sollte der Einsatz einer Leiter als sicher bewertet werden können, dann darf der Mitarbeiter darauf arbeiten, sofern die dabei geltenden Detail-Anforderungen (siehe Abschnitt „Verkehrsweg und Arbeitsplatz in der Höhe“) eingehalten werden.

Mittlerweile müssten die Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben im Sinne beider Teile der TRBS 2121 angepasst worden sein. Gegebenenfalls waren auch Neuanschaffungen erforderlich, denn in Summe hatten die Vorgaben Auswirkungen auf die Bauart von Leitern, und laut TRBS 2121 Teil 2 müssen die zur Verfügung gestellten Leitern „den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen“ [5].

Augen auf beim Leiterkauf

Welche Eigenschaften haben Leitern nach aktuellem Standard? 

  • Sie gehören zur „professional“-Leiterklasse. Die geänderte DIN EN 131 Teil 2 (s. Kasten) unterscheidet die Eignung für den rein privaten („non-professional“) sowie den privaten und beruflichen („professional“) Gebrauch. Diese Modelle müssen bei der Dauerprüfung 50 000 („non-professional“: 10 000) Prüfzyklen standhalten.
  • Auf jeder Leiter müssen die Sicherheitskennzeichnungen aus der Gebrauchsanleitung als Piktogramme angebracht sein. Gemäß überarbeiteter DIN EN 131 Teil 3 entsprechen diese nun den internationalen ISO-Normen.
  • Anlegeleitern ab 3 m Länge haben gemäß geänderter DIN EN 131 Teil 1 nun verbreiterte Standfüße, entweder, indem der untere Teil der Leiter konisch geformt ist, oder indem sie über eine Quertraverse bzw. zwei Stützarme verfügt.
  • Leitern, die als Arbeitsplatz verwendet werden, haben vorzugsweise eine Plattform bzw. Podest oder Stufen. Dann ist man auf der sicheren Seite und man arbeitet konform mit den Anforderungen der TRBS 2121-2.

Verkehrsweg und Arbeitsplatz in der Höhe

Grundsätzlich muss eine Leiter standsicher dort aufgestellt werden, wo keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen, also keinesfalls neben einer nicht verschlossenen Öffnung oder auf einer nicht durchbruchsicheren Abdeckung oder Fläche. Gegebenenfalls ist die Leiter gegen Verrutschen zu sichern. Vor der Benutzung muss eine Leiter auf offensichtliche Mängel in Augenschein genommen werden.

Verkehrsweg

Leitern zum Aufstieg müssen mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, es sei denn, andere Vorrichtungen erlauben ein sicheres Festhalten für den Überstieg. Hat eine Leiter Sprossen (Trittbreite b ≥ 20 mm ‹ 79 mm), darf sie ausschließlich als Zugang (Verkehrsweg) genutzt werden, nicht zum darauf Stehen und Arbeiten. Der zu überwindende Höhenunterschied bis zum eigentlichen Arbeitsplatz darf max. 5 m betragen, es sei denn, eine Leiter wird nur „sehr selten“, also nicht täglich, verwendet.

Arbeitsplatz

Die Leiter als Arbeitsplatz muss von ihrer Bauart her für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sein. Für geringe Steighöhen bis etwa 1 m kann beispielsweise ein Tritt oder Arbeitspodest ein effektives und sicheres Arbeitsmittel sein. Bei größeren Höhen sollte die Leiter möglichst Stufen (Trittbreite b ≥ 80 mm), besser noch ein Podest zum Stehen aufweisen. Besonders sicher sind leichte Plattformleitern, mit Handläufen zum Festhalten an beiden Holmen sowie einer breiten Standfläche. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter stets mit beiden Füßen auf der Plattform/Stufe stehen und die Standsicherheit der Leiter nicht beeinträchtigen, etwa indem sie sich seitlich hinauslehnen. Tragen sie beim Steigen Arbeitsmaterial oder Werkzeug, müssen sie sich dennoch mit mindestens einer Hand festhalten können. Als Faustregel gilt die 3-Punkt-Methode [6], wonach der Benutzer einer Leiter stets mit drei Körperteilen Kontakt zur Leiter haben soll: entweder mit zwei Füßen und einer Hand oder mit beiden Händen und einem Fuß. Werden beide Hände für die Arbeiten benötigt, ist eine Anlegeleiter oder Stehleiter das falsche Arbeitsmittel.

Weitere Vorgaben gelten 

  • Standhöhe des Mitarbeiters bei Arbeiten, die länger als 2 Stunden dauern: höchstens 2 m.
  • Standhöhe: zwischen 2 m und 5 m. Dauer: nicht länger als 2 Stunden je Arbeitsschicht (z. B. Wartungs-, Inspektions-, Mess- oder Montagearbeiten).
  • Ein Aufaddieren, sei es, dass mehrere Mitarbeiter nacheinander zwei Stunden lang die Tätigkeit ausführen, oder dass diese über mehrere Tage jeweils zwei Stunden fortgeführt wird, ist unzulässig. Erscheint dies notwendig, ist die Leiter dann das falsche Arbeitsmittel.

Alternative Höhenarbeitsplätze

Es gibt viele Alternativen zu tragbaren Leitern, die zum Einsatz kommen, wenn z. B. Tätigkeiten nicht unter die genannten Einschränkungen fallen, oder um den Monteuren grundsätzlich mehr Arbeitssicherheit zu bieten. Beispielhaft vorgestellt werden das Ein-Personengerüst, die fahrbare Arbeitsbühne sowie eine Kleinsthubarbeitsbühne (Lifter).

Ein-Personengerüst

Mobile Ein-Personengerüste nach DIN EN 1004 können leicht transportiert und von einer Person, in der Regel ohne Werkzeug, aufgestellt werden. Der Aufb au erfolgt Schritt für Schritt von der untersten Plattform kommend bis zu circa 6 m Arbeitshöhe. Die BG BAU fördert nur die Variante mit systemintegriertem vorlaufendem Seitenschutz. Dieser wirkt beim Auf- und Abbau zwangsläufig als Absturzsicherung. Für den Transport lassen sich die Gerüste zu einem Gerüstwagen mit Rollen umbauen. Dank ihrer kompakten Maße (ca. 1,2 m x 0,8 m) passen sie in die üblichen Nutzfahrzeuge.

Fahrbare Arbeitsbühne

Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 dienen als Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen, die Standhöhe darf im Gebäude maximal 12 m, im Freien maximal 8 m erreichen. Der Aufb au muss unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Für den Aufstieg werden in der Regel die senkrechten Sprossenteile an den Stirnseiten genutzt. Um die Standfestigkeit zu gewährleisten, muss dieser innen erfolgen. Die BG BAU fördert die Anschaffung von Treppenelementen, die in Kombination mit eingebauten Zwischenböden einen Aufstieg bis zu 2 m gewährleisten – eine sichere Alternativen zum senkrechten Aufstieg über die Sprossenelemente. Weitere Informationen gibt es über die „Bausteine“ der BG BAU.

Kleinsthubarbeitsbühne

Kleinsthubarbeitsbühnen/Lifte bieten einer Person eine Standhöhe von bis zu circa 5 m. Auf ebenem Boden können sie aufgrund ihres geringen Gewichts energielos zum Einsatzort geschoben werden. Der Nutzer profitiert vom niedrigen kraft schonenden Einstieg auf die Arbeitsplattform, die mit einer vollständigen Umwehrung Sicherheit bietet. Die Höhenverstellung erfolgt von der Plattform aus, entweder mechanisch oder über einen akkugetriebenen Motor. Falls das Modell über eine stufenlos verstellbare Höheneinstellung verfügt, kann der Nutzer eine ergonomisch optimale Arbeitshöhe einstellen und ermüdende Körperhaltungen vermeiden.

Arbeitsschutzprämien – Antragsfrist

Bei entsprechenden Investitionen können bei der BG BAU Arbeitsschutzprämien [7] beantragt werden. Zum Programm gehören u. a. leichte Podestleitern, Kleinsthubarbeitsbühnen (Lift e) oder Ein-Personengerüste, aber auch absturzverhinderndes Zubehör zu Gerüsten (s. unten).

Übrigens gilt mittlerweile eine längere Frist für die Antragstellung, 365 Tage ab Kauf anstelle der bisherigen Stichtagsregelung zum 31. 12. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können speziell zur Vermeidung von Absturzunfällen vom Mitgliedsbeitrag unabhängige Förderungen bis zu 10 000 Euro in Anspruch genommen werden.

Installationen auf dem Dach

Eine ganz andere Arbeitssituation ist bei Solarinstallationen auf dem Dach gegeben. In den meisten Fällen wird hierbei das Arbeiten auf Gerüsten erforderlich. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen kommt das Risiko durch elektrische Gefährdungen (Strom) hinzu. Über die Gefahren sowie die Sicherungsmaßnahmen informiert die BG BAU auf einer eigenen Seite (www.bgbau.de/solaranlagen).

Für die Berufsgruppe der Klempner, die Photovoltaikanlagen auf Metalldächern installieren, ist der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) vor einiger Zeit einer Verbändevereinbarung [8] zur sicheren Montage von PV-Anlagen beigetreten. Viele Arbeiten bei der Montage von PV-Anlagen sind elektrotechnische Arbeiten, die von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden müssen. Damit andere Gewerke diese Arbeiten durchführen können, wurden Anforderungen an „elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) für PV-Anlagen“ vereinbart, die im Rahmen einer Kooperation unter Aufsicht und Weisungsbefugnis einer Elektrofachkraft diese Arbeiten ausführen. Teil der Vereinbarung sind u. a. Muster-Rechtsdokumente und Mindestanforderungen an Schulungsinhalte für die „EuP für PV-Anlagen“.

Weiterführende Materialien

  • DGUV Information 203-058 „Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern“ (Kurzlink: t1p.de/dguv203-058) – in Überarbeitung.
  • DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ (Kurzlink: t1p.de/dguv203-080) – in Überarbeitung.
  • Musterarbeitsanweisung für die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten auf der Webseite der BG BAU (Kurzlink: t1p.de/ArbSch_Geruest), im März 2024 aktualisiert.
  • Neu ist ein gemeinsamer Leitfaden von Gerüstbauerhandwerk und E-Handwerken. Die Broschüre „Koordination bei der Installation von PV-Anlagen“ stellt auf S. 5 die Anforderungen an Gerüste für PV-Anlagen vor (Kurzlink: t1p.de/Geruest-PV).

Beim Arbeiten auf Hausdächern können, nachrangig zu technischen Maßnahmen wie einem Gerüst und temporären Absturzsicherungssystemen, auch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kommen. Eine theoretische und praktische Unterweisung des Mitarbeiters zur sicheren Anwendung von PSAgA nach DGUV-Regel 112-198 [9] im Vorhinein ist zwingend erforderlich.

Literatur

[1] „Absturzunfälle“, Seite der BG BAU, Abruf: 15.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/BG-BAU-Absturz)

[2] Die Statistiken zum Arbeits- und Wegeunfallgeschehen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zeigen für 2022 insgesamt 35297 Absturzunfälle, davon Stürze von Leitern und Tritten: 10985 Fälle, Abruf: 15.10.2024. (Kurzlink: bit.ly/DGUV_Unfall24, siehe Tabelle S. 68)

[3] TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“, Juli 2018, Abruf: 16.10.2024. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: t1p.de/trbs-2121-a)

[4] TRBS 2121, Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“, Dezember 2018, Abruf: 15.10.2024. (Bundes anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: t1p.de/trbs-2121-2)

[5] vgl. [4], a.a.O., S. 3 von 6

[6] Siehe „Schutzmaßnahmen“ im Beitrag der BG Holz und Metall, Abruf: 22.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/bghm_absturz)

[7] BG BAU, Arbeitsschutzpraemien, Abruf: 15.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/bg-bau-asp)

[8] Vgl. BG BAU (Kurzlink: t1p.de/VBV-PV) und ZVSHK (Kurzlink: t1p.de/ZV-VBV). Abruf 22.10.2024

[9] DGUV Information 203-058 „Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern“, Abruf: 24.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/dguv112-198)

[10] DGUV Information 208-016, Abruf: 15.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/208-016)

[11] Dipl.-Ing. Hendrikje Rahming, Berlin: Die neue TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern“, in: BauPortal 2/2019, S. 34-38, Abruf: 16.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/BauP-2019).

[12] Stefan Imhof: Ausgeleitert – Leitern, ein Auslaufmodell, in: BG BAU aktuell 1/2021, S. 26-27, Abruf: 21.10.2024. (Kurzlink: t1p.de/bg-bau-2021)

 


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