Auswirkungen des GEG 2024
Neue Pflichten für Wärmepumpen und Heizkostenabrechnung
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die aktualisierte Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Gesetzestext, der ursprünglich am 1. November 2020 eingeführt wurde, vereint und entwickelt die Regelungen früherer Gesetze weiter, die sich mit der Energieversorgung von Gebäuden befassten. Zu diesen Vorgängern zählen u.a. die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Ziel dieser Zusammenführung bestand darin, eine klarere Übersicht über die Vorgaben zur Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Energien sowohl im Neubau als auch bei Sanierungsprojekten zu schaffen. Die jüngste Novellierung des GEG bringt nun auch Anpassungen in der Betriebskostenverordnung (BKVO) und der Heizkostenverordnung (HKVO) mit sich – die nun auch die Wärmepumpe klar berücksichtigen.
Integration von Wärmepumpen
Diese Änderungen sind für die Zusammenarbeit von Immobilienverwaltern und -eigentümern mit ihren Dienstleistern im Bereich der Heiz- und Betriebskostenabrechnung von Bedeutung. Die neuen Regelungen der Betriebskostenverordnung sind bereits seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Die überarbeiteten Bestimmungen der Heizkostenverordnung hingegen erst seit dem 1. Oktober 2024.
Ein zentrales Element der neuen Regelungen betrifft den Umgang mit Wärmepumpen im Rahmen der Betriebskosten- und Heizkostenverordnung. Der Gesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, dass Wärmepumpen zunehmend auch in größeren Wohngebäuden zur Wärmeversorgung genutzt werden. Durch die verbrauchsabhängige Abrechnung sollen auch hier die Bewohner dazu angehalten werden, ihr Heizverhalten zu überdenken und bewusster mit Energie umzugehen. Bislang galt diese Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht, weshalb Vermieter die Kosten für Wärmepumpenstrom über andere Verteilschlüssel umlegen konnten, wie etwa die Wohnfläche. Eine Gewichtung des individuellen Heizverhaltens existierte nicht und somit auch keine Rückschlussmöglichkeit der Bewohner auf dieses Heizverhalten und daraus resultierende Einsparpotenziale. Daher wurden verschiedene Paragrafen in der Betriebs- und Heizkostenverordnung angepasst, um der wachsenden Bedeutung von Wärmepumpen gerecht zu werden und künftig auch strombetriebene Wärmeerzeugung in die Abrechnung einzubeziehen.
- § 2 Satz 1 Nr. 4a BKVO: Dieser Paragraph, der die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen einschließlich der Abgasanlagen beschreibt, wurde um den Zusatz „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und …“ erweitert. Somit werden auch die Stromkosten für den Betrieb von Wärmepumpen als umlagefähige Kosten anerkannt.
- § 7 Abs. 2 HKVO: Hier erfolgte ebenfalls eine Ergänzung um die Formulierung „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und…“, um die Berücksichtigung der Stromkosten in der Heizkostenabrechnung ebenfalls zu gewährleisten.
- § 9 HKVO: In diesem Abschnitt wurden in Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie in Abs. 2 Satz 6 Anpassungen vorgenommen, um die Kostenzuordnung für Wärmepumpen bei der Versorgung mit Wärme und Warmwasser in kombinierten Anlagen zu regeln. Es wurden die Wörter „bei Wärmepumpen oder“ und „durch Wärmepumpen“ ergänzt.
- § 9 Abs. 2 Satz 6 HKVO: Hier wurde eine Änderung vorgenommen, die sich auf die Zahlenwertgleichung für solche Anlagen bezieht, die aufgrund des unzumutbar hohen Aufwands von einer Wärmeerfassung durch Zähler ausgenommen sind. Entsprechend wird für die Wärmemenge von Wärmepumpen der Satz ergänzt: „… bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren.“
- 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HKVO: Hier wurden die Worte „Wärmepumpen- oder“ gestrichen, wodurch das sogenannte Wärmepumpen-Privileg entfällt. Damit unterliegen auch durch Wärmepumpen versorgte Gebäude künftig explizit der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung gemäß den §§ 3 bis 7 HKVO.
- § 12 Abs. 3 neu Satz 1 und 2 HKVO: Dieser neu eingefügte Satz regelt die Ausstattung von Gebäuden mit Wärmepumpen mit entsprechenden Verbrauchserfassungsgeräten. Gültig sind die neuen Regelungen seit dem 1. Oktober 2024. Für Wärmepumpen, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, müssen die entsprechenden Verbrauchserfassungsgeräte spätestens bis zum 30. September 2025 eingebaut werden und in der sich daran anschließenden Abrechnungsperiode erstmals eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen. Für Wärmepumpen, die nach dem 1. Oktober 2024 eingebaut wurden, gilt die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung unmittelbar. Wird keine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen, die den Vorschriften der HKVO entspricht, können Mieter oder Bewohner die auf sie entfallenden Heizkosten um 15 % kürzen.
Diese Änderungen sorgen dafür, dass Wärmepumpen hinsichtlich der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Wärme und Warmwasser mit konventionellen Heizsystemen gleichgestellt werden. Mit der Änderung des § 12 der HKVO setzt der Gesetzgeber auch Art. 9b Abs. 1 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie um, der die Ausstattung von zentralen Wärmeerzeugungsanlagen (oder auch Anlagen zur Kälteerzeugung) mit individuellen Verbrauchszählern vorschreibt, sofern dies wirtschaftlich und technisch umsetzbar ist. Auch weiterhin bestehen Ausnahmen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, wie sie in § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HKVO geregelt sind. Diese gelten jedoch nur in Fällen, in denen die Ausstattung mit Zählern, die Erfassung des Verbrauchs und die Abrechnung in einem Zeitraum von 10 Jahren nicht wirtschaftlich darstellbar sind.
Weitere Anforderungen an den Betrieb von Wärmepumpen
Zusätzlich bringt das GEG 2024 neue Verpflichtungen für Betreiber von Wärmepumpen mit sich. Nach § 60a des GEG müssen Wärmepumpen, die in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten betrieben werden, spätestens nach zwei Jahren einer umfassenden Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese soll sicherstellen, dass die Anlagen optimal arbeiten und mögliche Effizienzsteigerungen umgesetzt werden. Das Gesetz gibt insgesamt 14 Parameter vor, die im Rahmen dieser Betriebsprüfung gecheckt werden müssen. Dazu zählen u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde, der Füllstand des Kältemittelkreislaufes, die hydraulischen Komponenten oder die Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems sowie etliche Regelparameter der Anlage, wie u. a. Heizkurve, Heizgrenztemperatur sowie Abschalt- oder Absenkzeiten. Die Prüfergebnisse (inkl. eines eventuellen Optimierungsbedarfs) müssen schriftlich festgehalten und dem Verantwortlichen gemeldet werden. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung umzusetzen. Durchzuführen ist die Prüfung von einer fachkundigen Person mit entsprechender Schulung, wozu insbesondere Installateure und Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Ofen- und Luftheizungsbauer.
Ein weiterer zentraler Punkt ist der hydraulische Abgleich, der gemäß § 60c GEG verpflichtend ist. Durch den Abgleich wird sichergestellt, dass die Wärmeverteilung im Gebäude effizient erfolgt und unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Der Abgleich umfasst eine raumweise Heizlastberechnung sowie die Anpassung der Vorlauftemperaturen. Auch diese Maßnahmen tragen dazu bei, den Energieverbrauch zu senken und die Betriebskosten zu optimieren.
Bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen des § 60 sieht das GEG laut § 108 Bußgelder in Höhe von bis zu 5000 Euro vor. Für andere Unterlassungen sind sogar Bußgelder von bis zu 50 000 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Mit den neuen Regelungen im GEG 2024 und den entsprechenden Änderungen in der Heizkostenverordnung wird die Bedeutung von Wärmepumpen für die Energieversorgung in Gebäuden weiter gestärkt. Die Änderungen zielen insgesamt darauf ab, den Betrieb von Wärmepumpen effizienter zu gestalten, den Stromverbrauch für den Betrieb möglichst gering zu halten und dadurch die Energiekosten für die Nutzer soweit machbar einzudämmen. Immobilienverantwortliche müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen den neuen Anforderungen entsprechen, um eine effiziente und kostensparende Energieversorgung zu gewährleisten.
Autor: Hartmut Michels, Vorstandsmitglied Deumess e.V.