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Hydraulischer Abgleich in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen

Unabdingbare Voraussetzung für einen hygienisch sicheren Betrieb. Hinweise zu Planung, Inbetriebnahme und Dokumentation

Bild 1: Temperaturmessung auf der Primärseite Heizung mit zu langer Auskühlphase und einem entsprechend darauffolgenden Temperaturrückgang. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 2: Trinkwassererwärmer mit einhergehender Absenkung der PWH-Temperatur während der Abkühlphase. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 3: Temperaturmessung HZ-Primärseite Temperaturabsenkung mit einhergehender Absenkung PWH. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 4: Übereinander gelegte Temperaturmessung vom Austritt des TWE mit einem Temperaturverlauf eines ungünstigen Steigstrangs. Zu erkennen ist die Auswirkung auf die gesamte Trinkwasserinstallation durch die zu lange Abkühlphase am TWE. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 5: Wichtig zu wissen ist, dass die Warmwassertemperatur (PWH-C) im gesamten Zirkulationssystem eine Betriebstemperatur von 55 °C nicht unterschreiten darf. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 6: Während der Inbetriebnahme in der Phase der Nachregulierung ist es wichtig zu wissen, dass man nicht die Zirkulationsregulierventile unnötig eindrosselt, sondern anstelle dessen eher die Pumpendrehzahl reduziert. (Jonas Ganzenmüller)

Bild 7: Elektronisch geregeltes Zirkulationsventil in der Trinkwasserinstallation. (Georg Fischer)

 

Der Umstand, dass Trinkwasserhygiene grundsätzlich Vorrang vor einer möglichen Energieeinsparung hat, wurde bereits im Jahr 2020 durch eine Mitteilung des Umweltbundesamts 1unterstrichen, die sich u. a. an Planer, Installateure und Betreiber von Trinkwasserinstallationen richtet. Hier wird aufgeführt, dass zur Vermeidung einer Vermehrung von Legionellen in Trinkwasserinstallationen Mindesttemperaturen entsprechend den Forderungen des DVGW-Arbeitsblatt W 551 einzuhalten sind, d.h. eine Betriebstemperatur an der ungünstigsten Stelle des zirkulierenden Systems von 55 °C nicht unterschritten werden soll. Es geht bei einem hydraulischen Abgleich also nicht wie oft dargestellt, vorranging um eine energetische Einsparung. Vielmehr steht der hygienisch sichere Betrieb im Fokus.

Die Trinkwasserverordnung verweist als Ausführungsverordnung auf das in § 37 Infektionsschutzgesetz bezeichnete „Wasser für den menschlichen Gebrauch“. Dieses muss demnach jederzeit so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist und dient damit dem sog. „Vorsorgeprinzip“. Bereits im kürzesten deutschen Gesetzessatz steht geschrieben: „Eigentum verpflichtet“ (Art. 14 Abs. 2 GG), womit insbesondere auch alle Betreiber einer Trinkwasserinstallation angesprochen sind. Im Grundgesetz sind bekanntermaßen nicht nur Rechte festgeschrieben, es finden sich hier auch Verpflichtungen.

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