Schätzungen – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind gewährleistet
Selbst die Nutzung einer elektronischen Registrierkasse sehr einfacher Bauart aus den 1980er Jahren rechtfertigt keine sog. Vollschätzung erzielter Erlöse. Im Urteilsfall hätte das zu einer Vervierfachung der erzielten Umsätze geführt.
Eine Manipulierbarkeit wurde zwar per Gutachter bestätigt, nachgewiesen werden konnte indes nichts. Die Nutzung an sich stellt zwar grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 3/22).