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Europäischer Gerichtshof – EuGH stärkt Rechte der Grenzgänger
Grenzgänger haben gleiche Rechte wie inländische Arbeitnehmer.
Schließlich tragen sie im Hinblick auf die Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Folglich müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Quelle: EuGH, Rs. C-27/23).
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