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Außenprüfung – Zuständigkeiten der Ämter kennen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Steuerabzugs zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr jeweils dem örtlichen Finanzamt. 

 

Das BZSt hat u.a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: I R 21/21).

 


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