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Lohnsteuer – Aufzeichnungs­pflichten nicht vernachlässigen

Meldet ein zur Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen verpflichtetes Unternehmen lediglich geringe Löhne und eine unbedeutende Höhe an Arbeitsstunden an, können sowohl bei der Rentenversicherung als auch bei der Finanzverwaltung Zweifel aufkommen: Lässt sich dann weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslöhne feststellen noch die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt hat und deshalb die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, so sind Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 162 AO (Abgabenordnung) zu schätzen. 

 

Ein ebenso teures wie vermeidbares Szenario (Quelle: Finanzgericht Nürnberg, Az.: 3 K 1158/22).

 


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