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Datenschutzgrundverordnung – Bei Verstoß kein automatischer Schadenersatzanspruch

Ein Auskunftsersuchen per E-Mail? Völlig normal. Bei der Beantwortung indes ist es ratsam, keine unverschlüsselte Antwort-E-Mail zu schreiben, in der z.B. eine Übersicht digital verarbeiteter Daten mitgeschickt wird. 

 

Die „Krönung“ eines derartigen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Weiterleitung eines derartigen Schreibens. Indes genügt allein ein Verstoß nicht bereits für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches. Für den Anspruch auf Schadensersatz ist neben einem Verstoß nachweisbar auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich (Quelle: Arbeitsgericht Suhl, Az.: 6 Ca 704/23.

 


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