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ChatGPT-Nutzung – Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Nutzung sog. künstlicher Intelligenz gestatten, hier ChatGPT, brauchen dazu nicht das Einverständnis des Betriebsrats. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) hat der Betriebsrat nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. 

 

Wendet man entsprechende Grundsätze der ständigen BAG-Rechtsprechung an, so fallen die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Zudem waren ChatGPT und vergleichbare Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert. Vielmehr obliegt es den Arbeitnehmern selbst, diese Tools mittels eines Browsers eigenverantwortlich aufzurufen (Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 24 BVGa 1/24).

 


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