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Nikotinkonsum – Krebs kann trotzdem als Berufskrankheit anerkannt werden
Die Harnblasenkrebserkrankung eines Handwerkers (Schweißers) kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat.
Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 8/21 R).
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