Gewerbesteuererstattungszinsen – Geldzugang steuerpflichtig
Ungeachtet des Betriebsausgabenabzugsverbots stellen Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Das ist kein Widerspruch: Denn als „Betriebseinnahmen“ werden in Anlehnung an die Definition der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 und der Einnahmen in § 8 EStG nach ständiger Rechtsprechung „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind“ verstanden. Hiernach sind Gewerbesteuererstattungszinsen Betriebseinnahmen. Die erforderliche betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Erzielung der Zinserträge ist gegeben (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 9 K 1987/21 G,F).