Werbung
GEG-Praxisfragen
Teil 1: Welche Anforderungen gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, wenn der bestellte, mit Öl oder Gas beheizte Kessel nicht in 2023 eingebaut werden kann?
Die kontrovers geführten Diskussionen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes haben viele Verbraucher verunsichert und (mitunter vorschnell) dazu bewogen, den alten Öl- oder Gaskessel vor Ablauf des Jahres 2023 gegen ein neues Brennwertgerät zu tauschen, um der angekündigten Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien und den damit zu erwartenden hohen Investitionskosten zu entgehen. Ob das eine kluge Entscheidung war, soll hier nicht diskutiert werden. Vielmehr gehen wir der Frage nach, welche Verpflichtungen sich im Rahmen des GEG1) für den Verbraucher ergeben können, wenn der neue Wärmeerzeuger nicht mehr in diesem Jahr eingebaut wird.
Artikel weiterlesen auf IKZ-select
Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: