Gut zu wissen – Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
Das Finanzgericht entscheidet über eine Klage regelmäßig „auf Grund mündlicher Verhandlung“. Sobald ein Termin bestimmt ist, sind die Beteiligten, im Regelfall der klagende Steuerpflichtige und das beklagte Finanzamt mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Doch was tun, wenn der durch das Gericht bestimmte Termin nicht passt?
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit der Terminverlegung „aus erheblichen Gründen“. Die Gründe sind nach dem Gesetz erst auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Geschickt ist es, dies bereits mit dem Antrag auf Terminverlegung zu erledigen und ggf. einen Nachweis über einen anderen (wichtigen und nicht ohne weiteres verzicht- und verschiebbaren) Termin beizufügen. Wird ein Verlegungsantrag sehr kurzfristig (z.B. am Tag vor dem Termin) gestellt, müssen die Gründe allerdings gleich mit den entsprechenden Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, aber auch des nicht vertretenen Steuerpflichtigen rechtfertigt eine Verlegung. Dies erfordert regelmäßig ein Attest, aus dem sich die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ergibt. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht).