Kleinwindenergieanlagen privilegiert – Stromverwendung zweitrangig
Kleinwindenergieanlagen (kurz: KWEA) können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. Die Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll, ist zweitrangig.
Die Privilegierung ist § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) zu entnehmen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der gesetzlichen Vorschrift nach lässt sich ein Ausschluss von Kleinwindenergieanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs nicht entnehmen. Vorrangig sind Sinn und Zweck des Privilegierungstatbestandes, nämlich die Förderung der Windenergie als positiver Beitrag zum Klimaschutz (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 1 K 604/22.KO).