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Finger weg von Schwarzarbeit!

Schwarzarbeit ist wettbewerbsverzerrend und birgt Gefahren

Das schnelle, schwarz umgesetzte Geld scheint verlockend, wirkt jedoch wettbewerbsverzerrend und kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. (AdobeStock – pattilabelle)

 

Insbesondere in Zeiten knapper Kassen wächst die Versuchung, Dienstleistungen ohne Rechnung, also „schwarz“, zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen, um etwas Geld zu sparen. Allerdings werden dadurch nicht nur volkswirtschaftliche und arbeitsrechtliche Grundsätze untergraben, sondern auch enorme finanzielle Schäden durch umgangene Steuerabgaben verursacht.

Nicht jeder Handgriff wird versteuert, die kleine Gefälligkeit, für die sich erkenntlich gezeigt wird, ist nicht gemeint. Sondern Schwarzarbeit, durch die Arbeitsplätze vernichtet, die Allgemeinheit um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge betrogen und ein fairer Wettbewerb zwischen Betrieben verhindert werden. Die finanziellen Schäden durch umgangene Abgaben sind enorm.

Die Beamten der dem Zoll [1] angegliederten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüfen mit rund 8000 Beschäftigten daher auf dem Bau und in anderen Branchen, ob die gesetzlichen Vorgaben aktuell und während bereits zurückliegender Zeiträume eingehalten werden und wurden. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer über einen Zeitraum von zwei Jahren belegen zu können. Über Neueinstellungen muss er den Träger der Rentenversicherung spätestens an dem Tag informieren, an dem die Mitarbeiter die Arbeit aufnehmen. Zu übermitteln sind neben Vor- und Zunamen des Arbeitnehmers auch dessen Versicherungsnummer, die eigene Betriebsnummer und das Datum des Arbeitsbeginns. Besteht eine Tarifbindung für die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft bzw. die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes SokaBau, muss der Arbeitgeber auch hierfür ein spezifisches Formblatt ausfüllen und einreichen. Die Zollfahnder prüfen außerdem, ob der tarifliche oder gesetzliche Mindestlohn spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wurde, und ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe abführt. Dazu müssen sowohl Festangestellte als auch Leiharbeiter den FKS-Kontrolleuren auf Verlangen neben den Identifikationspapieren auch Unterlagen vorlegen, die Auskunft über Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung und die Lohnzahlungsmodalitäten geben. Den Sozialversicherungsausweis müssen Arbeitnehmer hingegen nicht mehr mitführen.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, zu denen bei ausländischen Mitarbeiter auch das Dokument über ihren Aufenthaltsstatus zählt, hinzuweisen. Der erfolgte Hinweis muss die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg aufbewahrt werden, am besten in der Personalakte.

Zoll im Einsatz

Die Zollfahnder führen im Kampf gegen die Wettbewerbsverzerrung durch Schwarzarbeit unangekündigte Kontrollen durch. Ferner ermitteln sie verdeckt und gehen außerdem spezifischen Hinweisen nach. Etwa, wenn die Summen der ausbezahlten Löhne und die damit erzielten Erlöse differieren oder sich Umsätze mit der angemeldeten Mitarbeiteranzahl oder deren Arbeitsstunden realistisch nicht erwirtschaften lassen. Des Weiteren verfolgen die Ermittler Verdachtsmomente, auf die sie die Agenturen für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Arbeitsschutz- und Finanzbehörden, Gewerbeämter, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften oder internationale Dienststellen aufmerksam machen.

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, können die FKS-Mitarbeiter nicht nur Baustellen, Geschäfts-, Verkaufs- und sonstige Betriebsräume durchsuchen, sondern außerdem den Firmensitz und die Privatwohnungen der Unternehmensinhaber und Geschäftsführer. Zudem sind sie berechtigt, Geschäfts-, Lohn- und Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater sicherzustellen und Computer und Handys zu beschlagnahmen. Somit haben sie bei der Verfolgung von Schwarzarbeit dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte. Erhärten sich die Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung und Sozialbetrug, müssen sie diese Verdachtsmomente anzeigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Kontrolleure aktiv bei ihrer Arbeit unterstützen. Sich selbst belastende Angaben müssen sie allerdings nicht machen. Denn bei nachgewiesener Schwarzarbeit drohen beiden hohe Strafen [2].

Folgen besser nicht unterschätzen!

Entscheidend ist, ob diese als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet wird. Bei der Ordnungswidrigkeit drohen „nur“ Geldbußen, bis 50 000 Euro etwa für die fehlende Gewerbeanmeldung oder den fehlenden Eintrag in die Handwerksrolle, bis 30 000 Euro, wenn dem Zoll der Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirkt wurde, bis 1000 Euro, wenn vorzulegende Dokumente verspätet oder gar nicht beigebracht werden können. Bei der Straftat geht es um das Nicht-Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuerhinterziehung. Hier sind neben Geld- auch Haftstrafen möglich.

Für einen Mitarbeiter ohne Sozialversicherung kann es problematisch werden, wenn dieser nebenbei Sozialleistungen bezieht. Diese Zahlungen können gekürzt, komplett gestrichen oder sogar zurückgefordert werden. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, können für einen Schwarzarbeiter erhebliche Kosten entstehen, da er als nicht regulär gemeldeter Arbeitnehmer nicht krankenversichert ist. Langfristig kann Schwarzarbeit dazu führen, im Rentenalter auf Aufstockungsleistungen angewiesen zu sein – zum Schaden der Allgemeinheit.

Auch der kleine, schwarz erledigte Auftrag nebenbei kann unangenehme Folgen haben. Zum einen für den Auftragnehmer, den schwarz arbeitenden Handwerker, wenn sich der Auftraggeber weigert, die erbrachte Dienstleistung zu entlohnen oder vorab erworbenes Material zu bezahlen. Andererseits auch für den Auftraggeber, der als Besteller einer schwarz zu erbringenden Leistung keinerlei Gewährleistungsansprüche hat. Mittlerweile gibt es mehrere BGH-Urteile, in denen u. a. unter Verweis auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von 2004 derartige Ansprüche abgewiesen wurden [3].

Fazit

Obwohl kaum jemand darüber sprechen mag, gibt es in Deutschland insbesondere bei lohnintensiven Brachen nach wie vor Schwarzarbeit. Dabei ist Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt. So hat der Zoll im Jahr 2021 über 48 000 Arbeitgeber überprüft, über 153 000 Straf- und Bußgeldverfahren abgeschlossen, eine Schadenssumme von knapp 790 Mio. Euro festgestellt und Freiheitsstrafen von 1624 Jahren erwirkt.

[1] Link zur Zollbehörde, Thema: „Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“.

Kurzlink: bit.ly/Zoll-schw [Zugriff am 21.4.2023]

[2] Link zur Zollbehörde, Thema: „Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten“.

Kurzlink: bit.ly/Zoll-strfn [Zugriff am 21.4.2023]

[3] Link zum BGH-Urteil VII ZR 6/13 vom 1.8.2013 mit Urteilstext und Link zur Presseinformation Nr. 134/13 „Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit“. Zudem sind die Presseinformationen zu späteren Urteilen verlinkt (Nrn. 30/14, 62/14, 95/15).

Kurzlink: bit.ly/BGH_schw-gw [Zugriff am 21.4.2023]

Autorin: Carola Tesche, freie Journalistin

 


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