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Dienstfahrrad – Bei Wegeunfall gesetzlichen Unfallversicherungsanspruch prüfen

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen ­einer Barlohnumwandlung von ihm geleaste Fahrräder zur uneingeschränkten Nutzung, so ist der Gebrauch solcher Räder außer für den Arbeitsweg und zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich eine privatnützige Tätigkeit. 

 

Aber alles hat Grenzen: Müssen nämlich die Beschäftigten sich selbst um die Wartung kümmern und sich dabei an konkrete Vorgaben wie Vertragswerkstatt und Bezahlmodalitäten halten, so ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Wartung seines Job-Rades nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor (Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 1 U 779/21).

 


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