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Bereitschaftsdienst – Berechnung des Grundlohns beachten

Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer als tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) zu werten. Das gilt auch dann, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. 

 

Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 14 K 268/18).

 


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