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Viel mehr Möglichkeiten [Seite 2 von 2]

Die Kleine AG als alternative Rechtsform zur GmbH verspricht mehr Dynamik nach innen und nach außen

(AdobeStock – blende11.photo)

Ob Neugründung oder Umwandlung: Auf der ersten Hauptversammlung wird der Beschluss zur Gründung/Umwandlung einer Kleinen AG gefasst. Ein Notar veranlasst später die Eintragung ins Handelsregister. (Fotolia – kasto)

Gegenüberstellung GmbH/Kleine AG.

 

Sollte bei der Wandlung von einer (mittelgroßen) GmbH zu einer Kleinen AG GmbH-Gesellschafter aussteigen wollen, muss ein entsprechendes Abfindungsangebot in Höhe der Gesellschaftsanteile vorgelegt werden. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Formwechsel beschließen soll, dem Betriebsrat (sofern es einen gibt) zuzuleiten. In der Gesellschafterversammlung der GmbH ist dann der Umwandlungsbericht vorzulegen.

Neue oder angepasste Unternehmensstrategie

Parallel zu den juristischen und rechtlichen Maßnahmen zur Umwandlung einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG sollte nach Bewertung des Unternehmens nunmehr eine angepasste Unternehmensstrategie bearbeitet und publiziert werden. Es ist dabei zu bedenken, dass Behörden, Dienstleister, Finanzamt und institutionellen Stellen, die für das Unternehmen relevant sind, im Vorfeld informiert werden sollten. Die Kommunikationsstrategie ist im besten Fall in Abstimmung mit dem Notar und der Eintragung ins Handelsregister zu synchronisieren.

Alter Name oder Änderung der Firmierung?

Bei der Wandlung sollte grundsätzlich schon vorab über den Namen der neuen Gesellschaft Klarheit herrschen. Das „neue“ Unternehmen kann die bisher geführte Firmierung beibehalten, wobei natürlich die Rechtsform GmbH durch AG ausgetauscht wird

Die AG kann sogar den alten Namen einer natürlichen Person weiter verwenden, jedoch muss dieser Name bei Ausscheiden der natürlichen Person durch eine ausdrückliche Genehmigung verbrieft sein, sonst muss sich die AG von vornherein für eine andere Firmierung entscheiden. Gegebenenfalls sollte überlegt werden, ob nicht im Rahmen der Umgründung von einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG der Firmenname oder das Firmenlogo über einen Patentanwalt geschützt werden soll.

Vorteile einer (Um)Gründung

Die Vorteile einer Kleinen AG gegenüber der mittelgroßen GmbH liegen vor allem in den Punkten der Verbesserung der (möglichen) Eigenkapitalausstattung durch Ausgabe neuer Aktien und Verkauf von Aktien an Dritte ohne Beurkundungszwang. Im Weiteren kann sich durch die Aktienausgabe eine Bindung und/oder eine Gewinnung von Mitarbeitern durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und/oder Vorzugsaktien als positiv erweisen.

Auch die einfache Bestellung des Vorstandes (der auch Alleinvorstand sein kann) wird nicht durch die Gesellschafter bestimmt, sondern durch den Aufsichtsrat, der allein den Vorstand kontrolliert und überwacht. Überwachung bringt Erleichterung, denn dadurch können Auseinandersetzungen in Familiengesellschaften weitgehend vermieden werden.

Eine Kleine AG sieht auch für Außenstehende besser aus, da das Corporate Image nach außen hin einen neuen Wert vermittelt (auf dem Briefkopf und auf einer Homepage wird ja erst einmal nur eine AG kommuniziert).

Im Falle der Unternehmensnachfolgeregelung ist die Kleine AG der üblichen (mittelgroßen) Familien-GmbH klar im Vorteil. Denn durch die einfache Vererbung der Aktien werden weitgehend erbrechtliche – nicht aber gesellschaftsrechtliche – Auseinandersetzungen vermieden.

Möglicherweise wird eine Kleine AG mit entsprechender Dynamik eine größere Anziehungskraft auf junge, qualifizierte Fachkräfte ausüben. Denn sie möchten sicher lieber in einer aufstrebenden AG tätig werden als in einer üblichen Familien-GmbH.

Möglichkeiten, fachliche Beratung, Hilfe bei der Umwandlung

a)...bei Neugründung

Das seit dem 1. 1. 1995 als neues Umwandlungsrecht bekannt gewordene Gesetz ist in der Regel den sach- und fachkundigen Anwälten mit Spezialisierung auf Handels- und Gesellschaftsrecht bekannt. Nebenbei werden entsprechend tätige Beratungsgesellschaften sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Thematik der Neu- bzw. Umgründung in eine Kleine AG ebenfalls beherrschen. Im Zusammenspiel von wirtschaftlichen und juristischen Beratern und einem engagierten Notar ist eine Neugründung völlig problemlos möglich.

b)...bei Wandlung

Hier sieht die Sache schon anders aus, da neben den juristischen Formalitäten auch eine Bewertung des Unternehmens nebst einer zu erstellenden Strategie wichtig ist. Um hier auf der gesamten Linie erfolgreich zu sein, bedarf es neben Juristen im Handelsrecht ebenfalls Berater, die den wirtschaftlichen und strategischen Teil der Umwandlung mit begleiten. Denn die Wandlung der (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG bringt nur dann merkliche Vorteile, wenn im Vorfeld die Strategie der Marktdurchdringung sowie eine mögliche Neu- oder Anderspositionierung durchdacht wird. Die Wandlung ist deshalb die Zusammenarbeit von spezialisierten Beratern, Wirtschaftsprüfern und wirtschaftsnahen Juristen. Vor einer Umwandlung sollte erst eine eingehende Prüfung mit Stellungnahme von fachkompetenter Seite stehen, ob und in welcher Form die Vorteile die Nachteile überwiegen.

Autor: Thomas Uppenbrink, Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH

www.uppenbrink.de

 

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