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Viel mehr Möglichkeiten [Seite 1 von 2]

Die Kleine AG als alternative Rechtsform zur GmbH verspricht mehr Dynamik nach innen und nach außen

(AdobeStock – blende11.photo)

Ob Neugründung oder Umwandlung: Auf der ersten Hauptversammlung wird der Beschluss zur Gründung/Umwandlung einer Kleinen AG gefasst. Ein Notar veranlasst später die Eintragung ins Handelsregister. (Fotolia – kasto)

Gegenüberstellung GmbH/Kleine AG.

 

Der Gesetzgeber bietet mit der Gründung einer Kleinen AG oder mit der Umgründung einer bisher bestehenden GmbH in eine Kleine AG eine attraktive Rechtsform an, die zum Beispiel auch eine Mitarbeiterbeteiligung deutlich erleichtern kann. Gerade der untere Mittelstand könnte mit dieser Firmenform neben dem Imagegewinn auch viele Vorteile der unternehmerischen Gestaltung erfahren.

Expansion – Kapitalaufnahme

Die Kleine AG ist eine Rechtsform, die mit entsprechender Anpassung und Beratung Möglichkeiten bietet, unter anderem einfacher Eigenkapital zu beschaffen. So kann sie sich über den nichtorganisierten Kapitalmarkt individuell Eigenkapital holen und/oder es entsprechend erhöhen. Die Aktionäre können bei dieser Firmenform dann auch institutionelle Investoren sein, die möglicherweise eine höhere Sachkompetenz haben und im Rahmen ihrer Möglichkeit mit dem Vorstand (Geschäftsleitung der Kleinen AG) Strategien und Entwicklungen mitbestimmen.

Die Gründung einer Kleinen AG bzw. die Umgründung einer GmbH in eine Kleine AG und deren Verwaltung ist vom Handling her ähnlich wie die Gründung einer klassischen GmbH. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu sind im Umwandlungsrecht in den §§ 238 ff. zusammengefasst. So haftet die AG bei Verbindlichkeiten nur mit dem Aktionärsvermögen (Gesellschaftsvermögen), also auch hier beschränkt sich die Haftung vergleichbar mit der GmbH auf das Grundkapital. Gerade für bestehende Familien-GmbHs ermöglicht die strikte Trennung von Anteilseignern (Aktionären) und Geschäftsleitung (Vorstand) und den Kontrollorganen (Aufsichtsrat) eine höchst professionelle Unternehmensführung.

Bedingungen für und bei einer Gründung

Natürliche Personen würden eine sogenannte Gründungsversammlung abhalten und darin die vorab entwickelte Satzung beschließen. Bei bereits bestehenden GmbHs würde es zu einer Umwandlung kommen und die GmbH-Gesellschafter verbleiben in der dann neu zu gründenden AG oder es kommen weitere hinzu. Dies wird in einer vorab entwickelten AG-Satzung von dem oder den Gründer(n) festgelegt. In der Satzung sind – wie auch bei einem GmbH-Gesellschaftervertrag – die Gründer, der Betrag des Grundkapitals, der Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Nennbeträge der Aktien und Art der Rechnungslegung festzulegen. Bei einer Wandlung von einer GmbH in eine AG ist die Gesellschaft (und auch das entsprechende Anlagevermögen nach Fortführungswerten) zu bewerten, da sich dann der Firmenwert auf den Ausgabenwert der Aktien verteilt. Die Satzung muss von einem Notar in der üblichen Form beurkundet werden.

Bei einer Neugründung hat das Grundkapital (Bargründung) von mindestens 50 000 Euro auf einem Konto der dann zu gründenden Kleinen AG (Gesellschaft) zur Verfügung zu stehen. Bei der Wandlung von einer GmbH zur Kleinen AG sind andere Voraussetzungen zu erfüllen, so zum Bespiel der Nachweis des bisherigen Stammkapitals, eine mögliche Stammkapitalerhöhung und/oder Eigenkapital bzw. Wandlung von Kapitalrücklagen in Eigenkapital und sonstige betriebliche Besitztümer, die vorab zu prüfen und gegebenenfalls einzubringen sind.

Im vorletzten Schritt muss der Aufsichtsrat (bestehend aus mindestens drei Mitgliedern), der üblicherweise von den Gründern bestimmt wird, den Vorstand bestellen. Auch hierüber hat eine notarielle Beurkundung zu erfolgen. Wichtig zu wissen ist, ein Vorstand kann gleichzeitig Aktionär sein, nicht jedoch Vorstand und Aufsichtsratsmitglied zugleich. Auch können die Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis der Aktionäre gewählt werden.

Die Gründer/Umgründer erstellen einen Gründungsbericht, den jeder noch persönlich unterschreiben muss. Alle nötigen Schritte sind unbedingt mit Juristen, die sich auf Gesellschaftsrecht spezialisiert haben, abzustimmen und/oder gegebenenfalls zu erarbeiten. Am Ende müssen alle gesellschaftsrechtlichen (Ver)Änderungen bei einem Notar durchgeführt werden.

Der Notar reicht den Umwandlungsbeschluss, die Protokolle der Aufsichtsratssitzung und der Hauptversammlung, den Gründungsbericht sowie den Prüfbericht von Vorstand und Aufsichtsrat beim Registergericht ein und beantragt die Eintragung in das Handelsregister. Mit Eintragung ist die neue Kleine AG dann offiziell gegründet.

Wandlung einer (mittelgroßen) GmbH

Will sich eine (mittelgroße) GmbH in eine Kleine AG umwandeln, muss grundsätzlich vorab ein entsprechender Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Die Möglichkeit der Wandlung selbst sind unproblematisch, wenn vor der (Um) Gründung eine sehr sorgfältige Prüfung aller Werte der GmbH (Ertragswert/Substanzwert), die sich später im Ausgabewert der einzelnen Aktien wiederfinden, durchgeführt wurde. Dazu ist es unbedingt notwendig, dass Anlage- und Umlaufvermögen nebst den sonst noch relevanten Teilen so zu bewerten sind, dass ein realistischer und von möglichen Kapitalgebern (Anteilseigner über Aktien) ein annehmbarer (fairer) Wert ermittelt wird. Bei der Bewertung ist im Übrigen auch darauf zu achten, dass das Anlagevermögen über einen neutralen Gutachter im Rahmen einer Inventarisierung dann nach Fortführungswerten berechnet wird.

Beschlussfassung der Gesellschafter

Nach dieser Bewertung sollte den Gesellschaftern der Gegenstand der Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einberufung der Gesellschaftsversammlung schriftlich angekündigt werden. Von der Geschäftsleitung ist der Umwandlungsbericht beizufügen. Dazu haben die Geschäftsführer, auch unter Einbringung der Unternehmensbewertung, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er erläutert und begründet aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht den Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung und Anteile der Gesellschafter (dies ist dann der sogenannte Umwandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht sollte bereits den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses beinhalten.

 

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