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Beitragsbemessungsgrenzen 2022 – Rechengrößen bleiben teilweise konstant

Aufgrund des Referentenentwurfs des Bundesarbeitsministeriums bleiben einige Rechengrößen zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 auf Vorjahresniveau. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Hier ein (Kurz-)Überblick:

 

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3150 Euro/Monat (2021: 3115 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7050 Euro/Monat (2021: 7100 Euro/Monat und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6750 Euro/Monat (2021: 6700 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64 350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58050 Euro jährlich bzw. 4837,50 Euro monatlich (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

 


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