Verlustverrechnung – Bundesverfassungsgericht soll Gesetzeskonformität prüfen
Derzeit gilt: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob diese Regelung (nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Nach Auffassung des BFH bewirkt diese Vorschrift eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 11/18).