Betriebsprüfung – Verhältnismäßigkeit bei „geringfügigen Mängeln“
Geringfügige Mängel in der Kassenführung rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassenführungsmängel führten im entschiedenen Fall auch nicht dazu, dass die Aufzeichnungen insgesamt verworfen wurden.
Grund dafür war zum einen die geringe Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorfällen und zum anderen die geringe Gewinnauswirkung. Auch die aufgrund dieser Mängel möglicherweise nicht gegebene Kassensturzfähigkeit beschränkte sich lediglich auf einzelne kurze Zeiträume (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 3085/17 E,G,U).