Rechte und Pflichten zur Gewährleistung
Was Handwerksbetriebe rund um die Haftung für Baumaterialien beachten sollten
Seit der Reform des Bauvertragrechtes im Jahr 2018 können auch Aus- und Einbaukosten von der kaufrechtlichen Mängelhaftung für Baumaterial erfasst werden. Dies bedeutet, dass Bauunternehmen, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und dessen Mangel beim Einbau nicht erkannt haben, ihre Lieferanten auch für die anfallenden Aus- und Einbaukosten in Regress nehmen können. (imago/Westend61)
Mit der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Reform des Bauvertragsrechtes ergaben sich auch wesentliche Änderungen zur kaufvertraglichen Haftung für Baumaterialien. Häufig liegen noch heute Unklarheiten bei Handwerksbetrieben vor, z. B. wer den Aufwand für den Austausch von mangelhaften Materialien finanziell entschädigen muss und wie lange die Gewährleistungsfristen nach dem BGB bzw. der VOB sind. Nachfolgend ein Überblick zur rechtlichen Situation.
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