TRF 2021 – strukturiert und praxisnah
Technische Regel Flüssiggas (TRF) 2021 mit zahlreichen Neuerungen und Änderungen erschienen
Lange Zeit hat die Branche darauf gewartet – jetzt ist die Überarbeitung des mittlerweile rund neun Jahre alten Regelwerks erschienen: Die „Technische Regel Flüssiggas 2021“ – DVFG-TRF 2021. Das Werk greift die Planung, Installation und Inbetriebnahme von Flüssiggas-Anlagen auf. Zahleiche Neuerungen und Änderungen wurden in dem im Mai veröffentlichten Regelwerk umgesetzt.
Mit der TRF 2021 legt der DVFG (Deut-scher Verband Flüssiggas e. V.) in Kooperation mit dem DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) ein praxisnahes und gut strukturiertes Regelwerk vor. So sind u.a. spezifische Anforderungen an Flüssiggas-Anlagen aus den geltenden Vorschriften und Normen übernommen und zusammengefasst, Begriffe und Symbole an die TRGI 2018 (DVGW G 600) angeglichen und das Bemessungsverfahren für die Rohrleitungen, Gasströmungswächter usw. realistischer gestaltet worden. Zudem gilt nun der Grundsatz, dass Flüssiggas-Installationen und Erdgas-Installationen unter Verwendung der gleichen Materialien möglichst identisch ausgestaltet werden sollen. Eine weitere Hilfe stellt darüber hinaus die bessere und präzisere Abgrenzung zu Regelungen für gewerbliche Flüssiggas-Anlagen dar.
Struktur der TRF 2021
Neben redaktionellen Änderungen, neuen Zeichnungen und Symbolen wird in der Überarbeitung als Maßeinheit für den Druck hPa statt mbar verwendet. Eine größere strukturelle Änderung liegt in der Einordnung der Prüfungszuständigkeiten. Um auch hier die Anwendung zu erleichtern und Doppelungen zu vermeiden, wurden die Prüfungszuständigkeiten aus Abschnitt 4 sowie anderen gestrichen; sämtliche Prüfungsthemen werden nun gesammelt in Abschnitt 8 vertieft .
Die TRF gilt für die Planung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Flüssiggas-Versorgungsanlagen mit Behältern unter 3 t Fassungsvermögen sowie für Flaschenanlagen. Um hier eine deutlichere Trennung zwischen Flüssiggas-Installationen im privatem und im gewerblichen Bereich (hier gelten auch die Regelungen der DGUV, Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) zu erzielen, haben die Fachgremien eine Übersicht der zusätzlich zu beachtenden Regeln bei gewerblichen Anlagen aufgenommen. Praktisch hierbei: Bei abweichenden Regelungen für gewerbliche Anlagen wird in den jeweiligen Abschnitten darauf hingewiesen.
Änderungen Bereich Flüssiggas-Behälter
Neu ist der Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Behälter in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Dieses besagt, dass in diesen Gebieten im Regelfall eine zusätzliche Genehmigung des Flüssiggas-Behälters erforderlich ist. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zum Schutz des Tanks notwendig, z. B. eine besondere Gründung und/oder Schutz gegen Anschwemmen, Aufschwemmen oder Forttreiben sowie ein Stand- und Auftriebssicherheitsnachweis durch einen Statiker.
Ebenfalls neu: Die Präzisierung von Maßnahmen bei erdgedeckten Behältern mit einer Einlagerungstiefe von mehr als 50 cm und der Einsatz besonderer Maßnahmen bei einer Tiefe von mehr als 65 cm. Die Maßnahmen – z. B. Armaturenverlängerungen und Trittstufen – sind im Detail im DFVG-Prüfhandbuch festgelegt. Wichtig ist, dass Armaturen von Behältern, die zum Befüllen erforderlich sind, betätigt werden können, während sich der Kopf des Bedieners oberhalb der Domschachtkante befindet. Das Gleiche gilt bei eventuellen Reparaturen.
Eine weitere Änderung betrifft den Schutz vor Brandlasten. Hier sieht die TRF nun vor, dass bei häufiger Befüllung jetzt eine dauerhafte „Zone 1“ im Bereich der Behälterarmaturen existieren muss. Dazu wurde der Begriff der häufigen Befüllung konkretisiert: als Richtwert sind ca. 12 Befüllungen pro Jahr angeben.
Änderungen Bereich Rohrleitungen
Die eingesetzten Materialien bei Flüssiggas und Erdgas sollen jetzt möglichst identisch sein, daher sind neue Materialien aus der TRGI 2018 in die TRF 2021 übernommen worden. Bei erdgedeckten Behältern können jetzt z. B. Kunststoffpressverbinder eingesetzt werden. Klemmringverbindungen für Kupferrohre kennt man aus dem Erdgasbereich. Um auch hier eine Vereinfachung zu erzielen, sind diese Verbindungsmöglichkeiten nun auch für den Flüssiggas-Einsatz zugelassen worden. Diese Verbindungsmöglichkeiten sind gleichgestellt mit der Schneidringverschraubung – das bedeutet, dass die Verbindung mit Stützhülsen nicht zugelassen ist; es werden nur geeignete Übergangsstücke akzeptiert.
Änderungen Bereich Flüssiggas-Flaschen
Die Aufstellungsanforderungen wurden nicht nur für Flüssiggas-Behälter, sondern auch für Flüssiggas-Flaschen an aktualisierte baurechtliche Vorgaben angepasst. Weitere wichtige Neuerungen in diesem Abschnitt sind die Berücksichtigung der Musterfeuerungsverordnung (MFeuV), die auch bei den Behälter-Anlagen berücksichtigt wurde, eine Präzisierung der Ex-Zonen und die Unterscheidung von Betriebs- und Lagerflasche.
Für die Aufstellung von Flüssiggas-Flaschen bleibt die Grundregel der TRF 2012 erhalten. Nach dieser darf eine Flasche bis 16 kg in Wohnungen und Räumen betrieben sowie eine (Ersatz-)Flasche in Wohnungen und Räumen gelagert werden. Weitere oder auch größere Flaschen dürfen nur in „Brennstofflagerräumen“ gelagert werden. An dieser Stelle kommt nun die MFeuV ins Spiel, die nicht zwischen Lagerräumen für Behälter oder Flaschen unterscheidet. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Die Lagerräume für Behälter und Flaschen sind in ihrer Ausführung identisch, ebenso ist der Flaschen-Betriebsraum in der Ausführung identisch wie der Flaschen-Lagerraum. Um eine Harmonisierung mit der DGUV-Regel „Verwendung von Flüssiggas“ zu erzielen, kommen bei betriebenen Flaschen zusätzliche explosionsgefährdete Bereiche hinzu.
Auch an dieser Stelle findet noch einmal eine Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Betrieb statt: Es wird eindeutig klargestellt, dass die TRF keine Erkenntnisquelle für die gewerbliche Flaschenaufstellung darstellt.
Änderungen Bereich Prüfungen
Die überarbeitete und optimierte Struktur der TRF zeigt sich besonders in diesem Kapitel – hier sind sämtliche Informationen zu Prüfungen gesamtheitlich in einem Abschnitt untergebracht und an die Betriebssicherheitsverordnung 2019 angepasst worden. Kompakte Tabellen ermöglichen eine schnelle Übersicht der Zuständigkeiten und Fristen.
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft eine Formulierung: So wird fortan nicht mehr zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Änderung“ unterschieden. Das bedeutet, dass nun jede Änderung jedweder Art eine „prüfpflichtige Änderung“ darstellt und – wie der Name es sagt – dann auch neu geprüft werden muss.