Ausgabe 8/2005, Seite 2 |
Aktuell
Broschüre zur Instandhaltung von RLT-AnlagenDas Fachinstitut Gebäude-Klima e.V. hat die Broschüre "Raumlufttechnische Anlagen - Instandhaltung, Reinigung, Entsorgungsaufgaben" herausgegeben. Die 58-seitige Publikation zeigt die Instandhaltungsanforderungen an die relevanten Komponenten raumlufttechnischer Anlagen auf und gibt Hinweise zur Umsetzung. Besonderen Wert wurde darauf gelegt, den Nutzen der Instandhaltung und Wartung zu dokumentieren, wobei die aktuellen Vorschriften und Gesetze Berücksichtigung finden. Die Broschüre richtet sich vorrangig an Anlagenbetreiber, Planer und Investoren, aber auch an Komponentenhersteller und Instandhaltungsunternehmen. Sie kann zum Preis von 3,60 Euro (zzgl. Mwst. und Versandkosten) bezogen werden beim Fachinstitut Gebäude-Klima e.V., Danziger Straße 20, 74321 Bietigheim-Bissingen, Tel.: 07142/54498, Fax: 61298, E-Mail info@fgk.de. |
Fachinstitut warnt vor Billig-Klimageräten
Während der Sommerzeit werden regelmäßig billige Raumklimageräte in Mobil- und Monosplitbauweise angeboten. "Entgegen gesetzlicher Vorschriften sind diese Geräte in der Regel nicht mit Energielabels ausgezeichnet und es wird häufig der falsche Eindruck erweckt, die Geräte seien für die Selbstmontage geeignet, was bei Splitgeräten ebenfalls gesetzwidrig ist", warnt Prof. Dr.-Ing. Ulrich Pfeiffenberger, Vorstandsvorsitzender des Fachinstitutes Gebäude-Klima e.V. (FGK). Nach FGK-Recherchen weisen viele Geräte die verschwenderische Energieklasse F auf, was zur Folge hat, dass der Verbraucher für die gewünschte Kühlung viel zu tief in die Tasche greifen muss. "Vor der Selbstmontage von Splitgeräten muss man den Verbraucher eindringlich warnen, da er bei der Installation gesetzeswidrig in den Kältemittelkreislauf eingreifen muss", betont Prof. Pfeiffenberger. Die Gefahr, dass bei einer nicht fachgerechten Installation umweltschädigendes Kältemittel entweicht, sei groß und habe zudem zur Folge, dass das Gerät die gewünschte Leistung nicht erbringen könne.
Job-Ticket nur bei monatlicher Zuwendung steuerfrei
Die so genannte 44-Euro-Freigrenze kann nach den Lohnsteuer-Richtlinien auch auf die Abgabe eines so genannten Job-Tickets durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Anwendung finden. Damit eine entsprechende Zahlung jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, darf die Zuwendung - gegebenenfalls nach Abzug der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen - den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen.
Entscheidend bei der Anwendung dieser Regelung ist die tatsächliche Abgabe der Fahrberechtigung, die Monat für Monat erfolgen muss. Hierbei sind natürlich andere mögliche Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Ein Jahresfahrschein würde somit regelmäßig der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Zum Titelbild: Die Fußbodenheizung hat sich etabliert. Die Fußbodentemperierung ebenfalls. Mehr dazu und zum Unterschied der beiden Prinzipien lesen Sie ab Seite 6. |
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