Ausgabe 5/2005, Seite 10 |
Recht
Urteile
Trotz langsamer Arbeit keine Lohnkürzung
Das zu langsame Arbeiten eines Mitarbeiters rechtfertigt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. keine Lohnkürzung (Az.: 4 Ca 4332/03 - Urteil vom 20.1.2004). In dem verhandelten Fall hatte der klagende Arbeitnehmer die kalkulierte Stundenzahl für seine Tätigkeit teilweise bis zu zehn Stunden überschritten. Da das Einbehalten von Lohn aber nicht rechtens ist, musste der Arbeitgeber den einbehaltenen Restlohn nachzahlen. Nur wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass das Gehalt leistungsbezogen gezahlt wird (z.B. Akkordlohn), kommt eine Lohnkürzung infrage, urteilten die Richter.
Das Urteil stützt sich auf den Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitnehmer nur die Erbringung der Arbeitsleistung schuldet. Dies schließt nicht automatisch ein, dass ein bestimmter Arbeitserfolg innerhalb einer festgelegen Zeit erbracht werden muss. Langsamen Mitarbeitern ohne leistungsbezogene Lohnvereinbarung kann der Arbeitgeber nur mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung, nicht aber mit einer Lohnkürzung begegnen.
Strafanzeige gegen Chef: Kündigung erlaubt
Ein Mitarbeiter kann seinen Chef nicht ungestraft anzeigen. Ganz besonders dann nicht, wenn er ihn damit nur schädigen will oder aber nicht versucht hat, seinen mutmaßlichen Verdacht vorher betriebsintern zu klären. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung erlaubt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber irreparabel gestört ist, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 2 AZR 235/02, Urteil vom 3.7.2003).
Das BAG hatte über die Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der ohne Nennung seines Namens gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstattet hatte. Das eingeleitete Verfahren war später eingestellt worden. Nachdem der Vorgesetzte von der Anzeige erfahren hatte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Er sah in der Strafanzeige einen Vertrauensbruch, zumal der Arbeitnehmer noch nicht einmal versucht habe, die Angelegenheit intern zu klären.
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