Ausgabe 4/2005, Seite 5 |
Recht
Urteile
Benzin statt Diesel getankt: Arbeitnehmer haftet anteilig
Betankt ein Arbeitnehmer aus Versehen ein Firmenfahrzeug mit Benzin statt Diesel, haftet er für den Motorschaden. Allerdings muss er nur einen Teil der Reparaturkosten bezahlen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz musste in dem behandelten Fall der Mitarbeiter zwei Drittel der Schadenssumme ersetzen. Den Rest musste der Arbeitgeber als Betriebsrisiko tragen (Az.: 7 Sa 631/03 - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.12.2003).
Das Gericht orientierte sich damit an Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen betrieblich veranlasster Tätigkeiten überwiegend unbillig ist, da sie unter Umständen den wirtschaftlichen Ruin des Mitarbeiters bedeuten könne. Das BAG hat deshalb eine so genannte Dreiteilung der Haftung entwickelt. Hat der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, ist er allein für den Schaden verantwortlich. Bei "normaler" Fahrlässigkeit müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter für den Schaden anteilig aufkommen. Liegt "leichteste Fahrlässigkeit" vor, trägt der Arbeitgeber die Schadenskosten allein. Benzin statt Diesel zu tanken, stufte das Gericht demnach als "normale" Fahrlässigkeit ein.
Beförderung im Firmenfahrzeug - Kein Schmerzensgeld bei Unfall
Bei einem Unfall während der Beförderung vom Wohnort zum beruflichen Einsatzort mit einem Firmenfahrzeug steht einem Verletzten kein Schmerzensgeld zu. Der Bundesgerichtshof lehnte in dem verhandelten Fall zivilrechtliche Ansprüche ab (Az.: VI ZR 348/02). Laut Richterspruch tritt eine Haftungsbeschränkung ein, wenn ein Arbeitnehmer von der betrieblichen Beförderungsmöglichkeit Gebrauch macht und sich somit in die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingliedert. Es entsteht lediglich ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ermahnung bleibt in der Personalakte
Ein wegen mangelhafter Arbeitsleistung ermahnter Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass diese Rüge aus seiner Personalakte wieder entfernt wird. Nur wenn damit ehrverletzende Behauptungen verbunden sind, kann er ausnahmsweise auf eine Entfernung bestehen, so lautet das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. (Az.: 7 Ca 2899/03 - ArbG Frankfurt/M., Urteil vom 28.9.2003). Nach Ansicht der Richter rührt ein Ermahnungsschreiben nicht am "Status des Arbeitsverhältnisses" und ist nicht mit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung gleichzusetzen. In dem verhandelten Fall war dem klagenden Arbeitnehmer keine Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht worden. Die Vorgesetzten hatten in der Ermahnung lediglich Arbeitsmängel festgehalten, ohne sie genauer zu beschreiben.
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