Ausgabe 3/2005, Seite 3 |
Recht
Urteile
Internetpräsenz - Namensträger hat Vorrang
Ein natürlicher Namensträger hat Vorrang vor demjenigen, der denselben Namen lediglich als Bezeichnung für seine Internetpräsenz nutzt. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 296/00) kann der Namensträger somit gegenüber einem Dritten beanspruchen, dass dieser den Namen nicht weiter als IT-Adresse nutzt. Allerdings schränkten die Richter ein, dass das Namensrecht auch denjenigen schütze, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz besteht allerdings nur dann, wenn der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung habe. Das traf im entschiedenen Fall nicht zu.
Keine Kündigung bei manipulierter Spesenabrechnung
Unrichtige Spesenabrechnungen sind nicht automatisch ein Grund zur Kündigung eines Arbeitnehmers. In einem durch das Arbeitsgericht Frankfurt/M. entschiedenen Fall (Az.: 1 Ca 4545/03) wurde der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben und dessen fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Der Mitarbeiter hatte bei einem täglichen Einsatz von zehn Stunden jeweils die Spesen für 13 Stunden abgerechnet. Er konnte allerdings nachweisen, dass diese Manipulation durch seinen Arbeitgeber aus steuerlichen Gründen bereits seit mehr als zehn Jahren toleriert wurde. Laut Gericht kann einem Arbeitnehmer nach vorheriger Duldung unrichtiger Angaben nicht plötzlich ein Strick daraus gedreht werden.
© Alle Rechte beim STROBEL VERLAG