Ausgabe 01/2005, Seite 7 |
Recht
Urteile
Klatsch und Tratsch rechtfertigt fristlose Kündigung
Klatsch und Tratsch muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen, ganz besonders dann nicht, wenn das Betriebsklima dadurch nachhaltig gestört wird. Er darf mit einer fristlosen Kündigung reagieren, meint das Arbeitsgericht Frankfurt/M. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb behauptet, eine Kollegin habe ein Verhältnis mit dem Chef. Beweise hierfür hatte er jedoch nicht. Trotzdem wehrte er sich vor dem Arbeitsgericht gegen die fristlose Kündigung. Die Richter dazu: "Vor allem in einem kleinen Betrieb ist ein solches Verhalten nicht hinnehmbar. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden." (AZ: 4 Ca 5471/00 - ArbG Frankfurt/M., Urteil vom 7.3.2001)
Fax-Sendebericht beweist keinen Zugang
Der bloße OK-Sendevermerk eines Faxgerätes beweist nicht, dass der Empfänger das Faxschreiben auch erhalten hat. Darauf weist der Bonner Informationsdienst "Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber" unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin. Besonders wichtig ist diese Entscheidung dann, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger behauptet, ein Schriftstück fristgerecht per Fax eingereicht zu haben. Zum Beweis legte er das Sendeprotokoll vor. Der Beklagte hingegen behauptete, dieses Fax nicht erhalten zu haben.
Der Urteilsdienst rät deshalb, sich bei Fax-Schreiben zur Wahrung einer Frist den Zugang immer sofort telefonisch bestätigen zu lassen. Dies sollte jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern eine als Zeuge vor Gericht geeignete Person übernehmen. Über den Inhalt des Gesprächs ist dann zu Beweiszwecken eine Notiz mit Datum, Uhrzeit und Angabe des Gesprächsinhaltes anzufertigen. (Aktenzeichen: 5 AZR 169/01 - BAG-Urteil vom 14. 8. 2002)
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