Ausgabe 5/2004, Seite 3 |
Aktuell
Die neue Handwerksordnung
Die neue Handwerksordnung ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Von den Neuerungen ist auch das SHK-Handwerk betroffen.
Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung sind nun neu strukturiert worden:
- In der Anlage A verbleiben 41 zulassungspflichtige Handwerke, d.h. zur Gründung eines Betriebes ist der Meistertitel vorgeschrieben.
- Die Anlage B ist neu strukturiert und geteilt: Die neue Anlage B1 nimmt diejenigen Handwerke auf, die den Meisterbrief nicht mehr zwingend als Voraussetzung für die Selbstständigkeit erfordern. Sie werden künftig als zulassungsfreie Handwerke bezeichnet. In diesen Gewerben ist der Meisterbrief als Qualitätssiegel vorgesehen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung - etwa das Meisterbafög - gelten für die Bereiche A und B1 gleichermaßen. Das bisherige handwerksähnliche Gewerbe geht zukünftig in der Anlage B2 auf.
Die Zuordnung der Berufe zur Anlage A werden künftig nicht nur auf der Basis des Kriteriums "Gefahrgeneigtheit" vorgenommen, sondern auch auf der Basis des Kriteriums "Ausbildungsleistung". Dies stellt vor allem auch eine Anerkennung des Handwerks dar, das mit einer Quote von rund 10 Prozent (Auszubildende bezogen auf Erwerbstätige im Handwerk) fast drei mal so hoch liegt, wie in der übrigen Wirtschaft.
Altgesellenregelung
Diese Regelung erlaubt es Gesellen, sich in ihrem zulassungspflichtigen Handwerk auch ohne Meisterprüfung selbstständig zu machen. Voraussetzung ist, dass sie nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen wesentliche, eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B. durch ein Arbeitszeugnis erbracht werden.
Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Lehrgängen.
Auch in den Berufen, in denen der Meisterbrief künftig nicht mehr Voraussetzung für Selbstständigkeit ist, bleibt er das Gütesiegel. Er steht für Qualität und Vertrauen.
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