Ausgabe 1/2004, Seite 9 |
Aktuell
Sparen und Anlegen
Teil 3: Sparbriefe und vermögenswirksame Leistungen
Die meisten Menschen sparen auf etwas Konkretes: die eigene Wohnung, den Führerschein, den nächsten Urlaub, einen Computer. Nur wie erfüllen? Wenn man nicht gerade die Millionen gewinnt, heißt das wohl Sparen.
Die ikz-praxis greift dieses wohl immer aktuelle Thema auf und zeigt seit der Ausgabe 10/2003 Beispiele für Geldanlagen auf. Sie erhalten wertvolle Tipps und Hinweise, die Sie je nach persönlicher Situation und vor allem je nach Geld-Typ umsetzen können. Im Einzelnen werden diese Anlagetypen beschrieben:
Termineinlagen
Spareinlagen
Sparbriefe
Vermögenswirksame Leistungen
Wertpapiere
Investmentfonds
Bausparen
Sparbriefe
Eine Alternative zum Sparkonto ist der Sparbrief. Der Sparbrief hat eine feste Laufzeit mit einer festen Verzinsung. Die Laufzeit ist in der Regel länger als bei Spareinlagen, dafür kann der Sparer eine höhere Verzinsung erzielen.
Vermögenswirksame Leistungen
Mit vermögenswirksamen Leistungen soll die Vermögensbildung in der Bevölkerung gefördert werden. Jeder Arbeitnehmer, der einkommensteuerpflichtig ist, kann vermögenswirksame Leistungen beziehen. Hierzu gehören auch Auszubildende. Die Gewährung dieser Leistungen ist entweder tarifvertraglich geregelt oder erfolgt auf freiwilliger Basis. Zahlt der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen, so kann der Arbeitnehmer oder Auszubildende aus seinem eigenen versteuerten Einkommen vermögenswirksam sparen.
Der maximale Betrag an vermögenswirksamen Leistungen, der gespart werden kann, beträgt derzeit 40 Euro monatlich. Das Geld wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung direkt auf das Konto für die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen.
Für vermögenswirksame Leistungen kommen verschiedene Anlageformen infrage. Beispiele sind die Anlage als Sparvertrag, Bausparvertrag oder die Anlage in Fondsanteilen. Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, erhalten neben der vermögenswirksamen Leistung eine Arbeitnehmersparzulage (maximales zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden 17.900 Euro und bei Verheirateten 35.800 Euro jährlich). Sie wird direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt und ist als steuerfreies Einkommen zu behandeln.
Q u e l l e : Bundesverband Deutscher Banken, Berlin
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