Ausgabe 1/2004, Seite 2 | |
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Aktuell
Marktanreizprogramm ändert sich
Wegfall der Größenbegrenzung bei Solaranlagen, höhere Fördersätze bei Biomasseheizungen, erstmals Zuschüsse für manuell beschickte Holz-Vergaserkessel
Der BINE-Informationsdienst weist auf die geänderten Förderkonditionen im Marktanreizprogramm hin. Demnach gelten im neuen Jahr leicht reduzierte Fördersätze für thermische Solaranlagen, gleichzeitig steigen die Anforderungen an Effizienz und Qualität. Gute Zeiten weiterhin für Investoren von Biomasseheizungen: für sie steigen die staatlichen Zuschüsse. Erstmals werden im Marktanreizprogramm jetzt auch Solaranlagen zur Schwimmbadbeheizung und Holz-Vergaserkessel gefördert.
Die Änderungen im Einzelnen:
Thermische Solaranlagen: Ab 2004 gibt es anstatt 125 Euro nur noch 110 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche, dafür fällt die Größenbegrenzung weg. Die ersten 200 Quadratmeter Kollektorfläche werden mit 110 Euro gefördert, jeder weitere mit 60 Euro. Die Erweiterung bestehender Kollektoranlagen wird ebenfalls mit 60 Euro pro Quadratmeter gefördert.
Höhere Anforderungen an Sonnenkollektoren: Gefördert werden ab 1. Juni 2004 nur Produkte, deren jährlicher Kollektorertrag 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter bei einem solaren Deckungsanteil von 40 Prozent beträgt und die die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. Wer ein Schwimmbad mit Sonnenkollektoren beheizen will, kann das nun ebenfalls mit staatlicher Förderung tun. Sie werden mit 80 Prozent der Fördersätze für normale Kollektoranlagen unterstützt.
Höhere Fördersätze bei Biomasseheizungen: Automatisch beschickte Holzpelletskessel ab 8 kW bis maximal 100 kW Nennwärmeleistung erhalten einen Zuschuss von 60 Euro je kW, mindestens jedoch 1700 Euro. Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 90 Prozent betragen.
Neu im Förderprogramm: Manuell beschickte Holz-Vergaserkessel ab 15 kW bis 100 kW Leistung, die Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55Liter pro kW beheizen, profitieren von 50 Euro je kW, mindestens von 1500 Euro.
Fehlerhafte Beratung - Kreditinstitut in der Haftung
Wird in der Kundenberatung bezüglich möglicher Risiken beim Fonds-Kauf kein Klartext geredet, machen sich Kreditinstitute wegen fehlerhafter Anlageberatung schadensersatzpflichtig. Im Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 314B C 308/02) war einer Anlegerin der Verlustbetrag plus Zinsen als Schadensersatz zugesprochen worden. Sie hatte nach Auflösung ihrer Sparbücher und einer empfohlenen Fonds-Anlage deutlich gemacht, dass sie kein Risiko eingehen wolle. Zweifel wurden durch den Bankberater mit diversen Fachausdrücken zerstreut. In der Beratung, so das Gericht, haben Fachausdrücke jedoch nichts zu suchen. Erforderlich ist eine für den Laien verständliche Sprache.
Zum Titelbild: Die Wartung eines Gasbrenners zählt zu den Aufgaben eines jeden Servicefachmanns. Lesen Sie ab Seite 4 welche Arbeitsschritte im Einzelnen vorzunehmen sind. |
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