Ausgabe 11/2003, Seite 10 |
Verkehr
Privater Autoverleih:
Gefälligkeiten, die ins Auge gehen können
Wer sein Auto verleiht, sollte vor der Schlüsselübergabe klären, wer für eventuelle Schäden aufkommt, empfiehlt der Versicherungsdienstleister SIGNAL IDUNA*. Sonst läuft man Gefahr, dass im Falle eines Unfalles nicht nur das Fahrzeug, sondern auch eine Freundschaft oder eine gut nachbarschaftliche Beziehung zu Bruch gehen.
"Kannst du mir mal kurz dein Auto ausleihen?" Wer würde schon Nein sagen, wenn ein Freund oder Nachbar um eine solche Gefälligkeit bittet. Der Regelfall ist, dass gar nicht groß diskutiert wird. Absprachen, wer im Falle eines Unfalls den Schaden bezahlt, werden geradezu als peinlich empfunden. Doch der private Autoverleih zählt zu den Gefälligkeitshandlungen, die ein großes Konfliktpotenzial bieten - nicht nur im denkbar schlechtesten Fall, wenn der Leihnehmer dem Leihgeber einen Totalschaden beichtet. Manchmal genügt schon eine Schramme, um Freunde oder Nachbarn zu entzweien. Wer kommt bei einem Unfall für den Schaden auf? Wie ist die rechtliche und versicherungsrechtliche Lage, wenn der Freund oder Nachbar einen Unfall verschuldet?
Wer sein Auto verleiht, sollte vor der Schlüsselübergabe klären, wer für eventuelle Schäden aufkommt. |
Die gute Nachricht zuerst. Die Haftpflichtversicherung macht keinen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer oder ein Dritter am Steuer saß. Schäden, die an einem fremden Fahrzeug entstehen, werden anstandslos reguliert. Bleibt die Frage, wer den Schaden am eigenen Fahrzeug zu bezahlen hat: Der Leihnehmer, der am Steuer saß, oder der Fahrzeugeigentümer?
Sergio Di Sabatino von der SIGNAL IDUNA: "Es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, den Fahrer zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Wenn die Sache vor Gericht geht, wäre es jedoch sehr hilfreich, wenn es zumindest eine mündliche Vereinbarung gäbe, dass der Fahrer einen möglichen Schaden übernimmt. Im Streitfall bedarf es dazu natürlich eines Zeugen." Eindeutig ist die Lage, wenn der Unfallfahrer gegen Verkehrsregeln wie Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen hat oder eine rote Ampel überfuhr.
Hat der Autobesitzer selbst die Fahrt initiiert, etwa in dem er einen Dritten gebeten hat, einen Kasten Bier für die Grillparty zu besorgen, handelte es sich um eine Auftragsfahrt. In diesem Fall nahm er billigend in Kauf, dass sein Auto beschädigt werden konnte und kann keine Ansprüche geltend machen. Sergio Di Sabatino: "Wer sein Fahrzeug aus der Hand gibt, sollte sich des Risikos bewusst sein, dass es Unannehmlichkeiten geben kann. Der einzig wirksame Schutz sind klare Absprachen. Im Übrigen sollte man sich vergewissern, dass derjenige, der das Auto ausleiht, über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Ist das nicht der Fall, macht man sich strafbar und verliert jeglichen Versicherungsschutz."
*) SIGNAL IDUNA, Hauptverwaltung Hamburg, Neue Rabenstr. 15-19, 20354 Hamburg,
Tel.: 040/4124-0, Fax.: 040/4124-2958, www.signal-iduna.de
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