Ausgabe 4/2001, Seite 10 |
Aktuell
Mietkürzung wegen Mängeln
Treten in der eigenen Wohnung Mängel auf, die man selbst nicht verschuldet hat, steht einem das Recht einer Mietkürzung zu. Selbstverständlich hat man dem Vermieter die Mängel sofort anzuzeigen und um Beseitigung zu bitten. Diese Mängelanzeige sollte aus Nachweisgründen per Einschreiben erfolgen und eine - freilich angemessene - Frist zur Mängelbeseitigung beinhalten. Lässt der Vermieter die Mängel innerhalb der geforderten Frist nicht beheben, sollte man sich selbst einen Kostenvoranschlag eines zuverlässigen Handwerksbetriebes (keine Schwarzarbeiter!) einholen und dem Vermieter eine nochmalige Frist stellen. Der Hinweis, dass man nach erfolglosem Fristablauf die Mängel gemäß Kostenvoranschlag zu Lasten des Vermieters beseitigen lässt, darf nicht fehlen.
Man kann dem Vermieter je nach Grad des Mangels die Miete kürzen. Sie beträgt beispielsweise:
- bei schlechtem Fernsehempfang 5%,
- bei ausgefallenem Warmwasser 10%,
- bei Feuchtigkeit in der Wohnung (z.B. wegen undichter Fenster) 10%, bei extremer Feuchtigkeit sogar 20%, bei Schimmelpilz ebenfalls 20%,
- bei Raumtemperaturen von unter 20°C im Winter 20%,
- bei Heizungsausfall 25%, im Winter 50%,
- bei Belästigung durch Baulärm/Staub aus unmittelbarer Nachbarschaft 20%, in Extremfällen sogar 60%,
- bei undichten Fenstern (alle) 50%,
- bei Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette 80%,
- bei völliger Unbewohnbarkeit der Wohnung 100%.
Mietminderungsbeträge wie Mängelbeseitigungsrechnungen, die in der Folge der oben beschriebenen Vorgehensweise anfallen, dürfen vom Mietzins abgezogen werden. Dadurch hat der Vermieter nicht das Recht, die Wohnung zu kündigen. Zur Begleichung von Handwerksrechnungen steht dem Mieter sogar das Recht auf eine Vorschusszahlung des Vermieters zu.
Freilich setzen all diese Ansprüche eine pflegliche Nutzung der Wohnung voraus.
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