Ausgabe 3/2001, Seite 8 |
Aktuell
Die Eigenbedarfskündigung
Die Eigenbedarfskündigung kann einem nicht nur in einen Zweifamilienhaus, sondern auch in einem Mehrfamilienhaus treffen. Allerdings setzt sie einen Bedarf des Vermieters für sich, seine Familienangehörigen oder die zu seinem Hausstand gehörenden Personen voraus. Zu den Familienangehörigen zählen Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister des Vermieters. Zum Hausstand rechnet man beispielsweise einen Altenpfleger, dessen der Vermieter bedarf.
Ein "Bedarf" liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für den oben angegebenen Personenkreis zumindest genau so nötig hat wie der Mieter. Dabei darf freilich kein überzogener Wohnbedarf realisiert werden. Das träfe beispielsweise zu, wenn der Vermieter für seinen Sohn als ledigen Studenten eine 120 m2 große Wohnung beanspruchen wollte.
Mit der Eigenbedarfskündigung hat der Vermieter den Eigenbedarf konkret nachzuweisen. Fällt der Eigenbedarf zu einem späteren Zeitpunkt wieder fort, wird die Eigenbedarfskündigung hinfällig. In einem solchen Fall muss man den Vermieter darauf hinweisen und ihm mitteilen, dass man weiterhin beabsichtigt, die Wohnung zu nutzen. Missbraucht der Vermieter das Instrument der Eigenbedarfskündigung, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
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