Ausgabe 10/2000, Seite 8 f. |
Heizung
Aufstellung von raumluftabhängigen Gasgeräten
Dipl.-Ing. Fritz Guther* Teil 1
Gasgeräte brauchen, wie alle Feuerstätten, zum ordnungsgemäßen Betrieb eine entsprechende Verbrennungsluftzufuhr. Sie ist deshalb ein wichtiger Aspekt bei der Aufstellung von Gasgeräten. Ausgehend von den technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI ‘86/96) werden im 1. Teil kurz die Aufstellvorschriften und die beiden wichtigen Schutzziele beim Aufstellen von raumluftabhängigen Gasgeräten beschrieben. Im 2. Teil geht es dann um den sog. Verbrennungsluftverbund.
Gasgerätearten
Bei Gasgeräten werden zwei grundsätzliche Typen unterschieden. Es gibt Geräte, deren Abgase über eine Abgasanlage ins Freie abgeführt werden (Gasfeuerstätten) und Geräte ohne Abgasanlage (z.B. Küchenherde). Die erste Gruppe teilt sich nochmals auf in raumluftabhängige und raumluftunabhängige Geräte. Insofern gibt es drei Gerätearten:
A: Gasgeräte ohne Abgasanlage
B: raumluftabhängige Gasfeuerstätten
C: raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Raumluftabhängige Gasgeräte sind solche, die ihre Verbrennungsluft aus dem Raum ansaugen, in dem sie sich befinden. Raumluftunabhängige Geräte bekommen ihre Verbrennungsluft über eigene Leitungen, Kanäle oder Schächte aus dem Freien (Bild 1). Der Verbrennungsraum innerhalb des Gerätes hat keine Verbindung zum Aufstellraum.
Bild 1: Gasgeräte (Kennzeichnungsbeispiele). |
Aufstellvorschriften
Gasgeräte können unter bestimmten Bedingungen in jedem beliebigen Raum aufgestellt werden. Die wichtigsten Kriterien für die Aufstellung lauten:
Lage, Größe, bauliche Beschaffenheit und Benutzungsart dürfen zu keinen Gefahren führen. Die Geräte müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden können.
Ausreichende Verbrennungsluftversorgung muss gewährleistet sein.
Mindestabstände der Gasgeräte zu brennbaren Baustoffen und Einbaumöbeln sind den Einbauanleitungen der Hersteller zu entnehmen; sind hierüber keine Angaben gemacht, ist ein Abstand von 40 cm einzuhalten.
In einigen Räumen des Gebäudes dürfen keine raumluftabhängigen Gasgeräte aufgestellt werden. Hierzu zählen u.a. Treppenräume in Mehrfamilienhäusern, Bäder und WCs ohne Außenfenster, Räume mit Ventilatoren, die Luft absaugen (z.B. Dunstabzugshauben, Wäschetrockner, WC-Entlüfter, aber auch offene Kamine) und Räume, in denen sich leichtentzündliche oder explosionsfähige Stoffe befinden. Es gibt aber auch Ausnahmen, auf die hier nicht eingegangen werden soll.
Schutzziele für Aufstellung und Betrieb von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten
Die nachfolgenden wichtigsten Anforderungen an Räume mit raumluftabhängigen Gasgeräten sind auch in der Tabelle zusammengefasst.
Bild 2: Schutzziel 1: Abgasverdünnungsraum. |
Schutzziel 1: Sicheres Betriebsverhalten im Anfahrzustand
Bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung kann bei ungünstigen Schornsteinverhältnissen kurzzeitig Abgas in den Aufstellraum austreten. Deshalb muss der Aufstellraum groß genug sein, um das Abgas soweit zu verdünnen, dass die Abgaskonzentration unbedenklich bleibt (Bild 2). Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es drei Möglichkeiten:
1. Der Aufstellraum weist einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Nennwärmeleistung auf. Beispiel: Zwei Geräte haben zusammen 24 kW, Aufstellrauminhalt mindestens 24 m3.
2. Hat der Aufstellraum nicht diese Mindestgröße, kann er mit einem unmittelbar benachbarten Raum oder mit mehreren unmittelbar benachbarten Räumen über jeweils zwei Öffnungen von je mindestens 150 cm2 verbunden werden. Voraussetzung: Die Gesamtnennwärmeleistung ist kleiner als 50 kW.
3. Unabhängig von den Grenzen der Gesamtnennwärmeleistung kann bei kleineren Aufstellräumen die Abgasverdünnung über Lüftungsöffnungen ins Freie mit entsprechend leistungsabhängigen freien Querschnitten erfolgen:
- bis 50 kW ist eine obere und eine untere Lüftungsöffnung von jeweils 75 cm2 freien Querschnitt erforderlich,
- bei mehr als 50 kW sind Öffnungsquerschnitte ins Freie von mindestens 150 cm2 plus 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW erforderlich. Der Querschnitt ist auf je eine obere und eine untere gleichgroße Öffnung aufzuteilen. Beispiel: Gesamtnennwärmeleistung 100 kW, Lösung: 150 cm2 + 2 cm2 x (100 - 50 kW) = 250 cm2. Ergebnis: Lüftungsöffnungen zur Abgasverdünnung direkt ins Freie: 2 x 125 cm2! Beide Öffnungen müssen in derselben Wand liegen und dürfen nicht verschließbar sein. Die obere Öffnung sollte nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden, die untere in der Nähe des Fußbodens liegen.
Jede raumluftabhängige Gasfeuerstätte mit mehr als 7 kW Leistung hat eine Abgasüberwachungseinrichtung. Sie schaltet bei längerem Abgasrückstrom den Gasbrenner automatisch auf Störung.
Tabelle: Wichtigste Anforderungen an Räume mit raumluftabhängigen Gasgeräten
bis 35 kW | bis 50 kW | über 50 kW |
Schutzziel 1 | Schutzziel 1 | Schutzziel 1 |
Ausnahme: Bei Gasgeräten ohne Strömungssicherung mit verbrennungsluftumspülter oder dichter Abgasabführung muss der Abgasverdünnungsraum nicht berücksichtigt werden.
Schutzziel 2: Sichere Verbrennungsluftversorgung
Ausreichende Verbrennungsluftversorgung kann auf natürliche Weise oder durch technische Maßnahmen erreicht werden.
Verbrennungsluftversorgung über Außenfugen des Aufstellraumes
Raumluftabhängige Gasgeräte dürfen aufgestellt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- der Raum muss eine Tür haben, die ins Freie führt oder ein Fenster, das geöffnet werden kann,
- der Raum muss mindestens einen Rauminhalt von 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung haben, wenn die Geräte nicht mehr als 35 kW Gesamtnennwärmeleistung haben. Für die Gesamtnennwärmeleistung sind sämtliche raumluftabhängigen Feuerstätten zu berücksichtigen.
Eine weitere Möglichkeit, dem Gasgerät Verbrennungsluft zuzuführen, ist der sog. Verbrennungsluftverbund. Hierunter versteht man die Verbindung von zwei oder mehr Räumen, bei denen die Verbrennungsluft über die Fugendurchlässigkeit oder über Öffnungen in der Tür nachströmt. Teil 2 wird sich eingehend damit beschäftigen.
*) Dipl.-Ing. Fritz Guther, Obmann des DVGW-Fachausschusses "Gasinstallation"
B i l d e r : ASUE/Infe
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