IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 05/2005, Seite 74

LESER-SERVICE

Leser fragen - Experten antworten

Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.

Regelmäßige Überprüfung von Brennwertgeräten durch den Schornsteinfeger

Vor gar nicht allzu langer Zeit rief mich ein Kunde an, bei dem ich im Neubau eine Gas-Brennwertanlage installiert hatte. Sein Schornsteinfeger, so berichtete er, sei nach rund eineinhalb Jahren da gewesen, um die Immissionsschutzmessung durchzuführen und die Abgasanlage zu überprüfen. Auf Nachfragen meinerseits - ganz besonders zur Abgasverlustmessung - kamen ihm dann Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen. Dennoch drängten sich mir drei Fragen auf, die ich an Sie weiterleite:

1. Darf der Schornsteinfeger bei einem Gas-Brennwertgerät eine Immissionsschutzmessung vornehmen?

2. Steht nach der Erstinbetriebnahme für die regelmäßige Überwachung der Anlage nicht eine Frist von drei Jahren im Raum?

3. Muss nicht regelmäßig der CO-Gehalt der Abgase gemessen werden?

Was sagen Sie dazu?

Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister Klaus Strühlbank, Essen

Die Redaktion der IKZ-HAUSTECHNIK hat die Anfrage zu Martin Pawelczyk, techn. Landesinnungswart vom nordrhein-westfälischen Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks, gesandt. Hier seine Antworten.

Zu 1. Generell darf der Schornsteinfeger an Gas-Brennwertgeräten keine Immissionsschutzmessung vornehmen, es sei denn, er ist dazu von seinem Kunden beauftragt worden. Seit dem 1. Oktober 1988 sind auf Grundlage der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) diese Art der Feuerstätten von der Abgasverlustmessung ausgenommen. Diese Regelung findet ihre Begründung im Konstruktionsprinzip der Gas-Brennwertgeräte: Da sie aufgrund des groß dimensionierten Wärmetauschers zu einem erheblichen Teil auch die im Wasserdampf der Abgase enthaltene Wärme zurückgewinnen, erreichen Brennwertgeräte Wirkungsgrade von über 100%, bezogen auf den Heizwert. Man geht davon aus, dass die in der BImSchV maximal zulässigen Abgasverluste von Gas-Brennwertgeräten im Regelfall weit unterschritten werden.

Zu 2. Generell müssen Gasfeuerstätten mit der CE-Kennzeichnung nach der EG-Gasgeräterichtlinie versehen sein. Abgasanlagen können mit dem Ü-Zeichen oder mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Bei Abgasanlagen, die als Zubehör mit der Gasfeuerstätte geliefert werden und bei denen die CE-Kennzeichnung der Feuerstätte auch für die Abgasanlage gilt, darf kein Ü-Zeichen vorhanden sein, und wird in NRW erstmalig nach drei Jahren nach der Inbetriebnahme wiederkehrend durch das Schornsteinfegerhandwerk überprüft, danach dann alle zwei Jahre.

Sofern die Gas-Brennwertfeuerstätte es vorsieht und sie mit einer vom DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abgasleitung versehen ist, beginnt die wiederkehrende Prüfung in NRW durch das Schornsteinfegerhandwerk nach zwei Jahren und wird danach dann alle zwei Jahre durchgeführt. Die Kehr- und Überprüfungsordnungen in den anderen Bundesländern beinhalten andere Regelungen. Informationen darüber erteilen die jeweilig zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Schornsteinfeger-Innungen bzw. Landesinnungsverbände des Schornsteinfegerhandwerks.

Zu 3. Im Zuge der regelmäßigen Abgaswegeüberprüfung wird auch der CO-Gehalt im Abgas der Gas-Brennwertgeräte überprüft. Dies schreiben die Kehr- und Überprüfungsverordnungen der Bundesländer vor.


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